Entwurf
Vernehmlassung 2004/86: Volkszählung 2010 · 41 Seiten
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3.3. Beurteilung der Bestimmungen zu den Einwohnerkontrollen (Art. 4, 6 bis 11)
Frage 3: „Wie beurteilen Sie die Idee zur Vorgabe von Normen und Standards in einem so genannten „amtlichen Katalog der Registermerkmale?“
Art. 4 Kompetenzen und Aufgaben des BFS
1 Das BFS definiert die Identifikatoren und Merkmale nach den Artikeln 6 Buchstaben b-t, 7 und 12 Absatz 2 sowie die entsprechenden Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel. Für die Beurkundung der Daten des Personenstandes gelten die Artikel 39- 49 des Zivilgesetzbuches.
2 Das BFS berücksichtigt bei der Erarbeitung der Definitionen die Anforderungen und Bedürfnisse der Kantone und Gemeinden sowie der Bundesstellen, welche die Register nach Artikel 2 führen oder sich darauf stützen.
3Es stellt den Kantonen, den Gemeinden und den Bundesstellen nach Artikel 2 die notwendigen Definitionen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel unentgeltlich zur Verfügung.
4Es veröffentlicht regelmässig einen amtlichen Katalog der Merkmale, der die Merkmalsausprägungen sowie die massgebenden Nomenklaturen und Kodierschlüssel enthält.
Kantone
Alle Kantone unterstützen die Einführung von Normen und Standards. Die Verwendung einheitlicher Prinzipien und Definitionen hilft, Doppelspurigkeiten zu vermeiden und schafft die notwendige Klarheit und Transparenz, damit die Zielvorgaben erreicht und die Register rationell genutzt werden können (NE, AR, AG, LU und VD).
Mehrere Kantone vertreten die Auffassung, dass der Merkmalskatalog angesichts seiner Auswirkung für die Kantone nicht in die Kompetenz des BFS falle. Die gesetzgeberische Ausgestaltung müsse mindestens auf Stufe einer Weisung des zuständigen Departements (BS und BE) noch besser aber, ja sogar unbedingt (LU) in einer bundesrätlichen Verordnung erfolgen. Die Definitionsarbeit sollte jedoch unter der Leitung des BFS und in Zusammenarbeit mit den wichtigsten Benutzern der Register durchgeführt werden (ZH).
Auf jeden Fall sind die Merkmale in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen, nach Massgabe ihrer administrativen Bedürfnisse (NW) bzw. unter Berücksichtigung internationaler Standards (BS und GE) zu erarbeiten. Die Vorgabe von Standards sollte sich ausserdem nicht auf die Einwohnerregister beschränken, sondern für alle amtlichen Register gelten, welche diese Merkmale führen (JU). Die Erstellung eines Merkmalskatalogs darf jedoch nicht dazu führen, dass neue Merkmale verlangt werden, die nur für die Statistik von Nutzen sind (NW). Ein direkter Zugriff auf die Nomenklaturen durch eine breite Diffusion ist für VD unerlässlich.
Politische Parteien
Die politischen Parteien (CSP, CVP und FDP) unterstützen das Prinzip eines amtlichen Katalogs. Dieser ist ein Faktor der Transparenz und der Rechtssicherheit (CVP) und eine unerlässliche Voraussetzung für den elektronischen Datenaustausch (CSP).
Gruppe der weiteren Organisationen und Verbände
Alle weiteren Organisationen und Verbände begrüssen das Prinzip eines amtlichen Katalogs, der eine unerlässliche Voraussetzung für eine effiziente und transparente Nutzung der Register (KORSTAT) und für den elektronischen Datenaustausch (SSV und SVEK) darstellt. Dieser Austausch (einschliesslich der Identifikatoren) sollte nicht ausschliesslich statistischen