Entwurf

Vernehmlassung 2004/86: Volkszählung 2010 · 41 Seiten

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Frage 4: „Sollen die Merkmale, die in den Einwohnerregistern zu führen sind, im Gesetz explizit und abschliessend aufgeführt werden oder sollen diese auf Verordnungsstufe geregelt werden? Wie beurteilen Sie die Auswahl der Merkmale?“

Art. 6 Minimaler Inhalt

Die kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister enthalten von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, mindestens die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen:

a. Eidgenössischer Personenidentifikator;

b. Gemeindenummer des BFS und amtlicher Gemeindename;

c. Gebäudeidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des BFS;

d. Wohnungsidentifikator nach dem GWR und Haushaltszugehörigkeit;

e. Amtlicher Name und Vornamen;

f. Wohnadresse und Zustelladresse inkl. Postleitzahl und Ort;

g. Geburtsdatum;

h. Heimatort bei Schweizerinnen und Schweizern;

i. Geschlecht;

j. Zivilstand;

k. Staatsangehörigkeit;

l. bei Ausländerinnen und Ausländern die Art der Anwesenheitsbewilligung;

m. Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;

n. Niederlassungsgemeinde;

o. Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde bzw. Herkunftsstaat;

p. Wegzug: Datum und Zielgemeinde bzw. Zielstaat;

q. Umzug in der Gemeinde: Datum;

r. Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene;

s. Todesdatum;

t. Datum der Mutation.

Art. 7 Andere Merkmale

Die Führung von Merkmalen, insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche oder einer andern öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft, die nicht in Artikel 6 bezeichnet sind, richtet sich nach den Anforderungen des Katalogs nach Artikel 4 Absatz 4, sofern das Merkmal im Katalog aufgeführt ist.

Art. 8 Bestimmung und Nachführung von Wohnungsidentifikator und Haushaltszugehörigkeit Zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators und der Haushaltszugehörigkeit einer Person können folgende Merkmale aus dem GWR in die Einwohnerregister übernommen werden:

a. Gebäudenummer des Kantons oder der Gemeinde;

b. Adresse des Gebäudes inkl. Postleitzahl und Ort;

c. Parzellennummer;

d. Gebäudestatus (projektiert/erstellt/abgebrochen);

e. Gebäudekategorie (Wohnen/Nicht-Wohnen);

f. Anzahl Geschosse;

g. Anzahl separate Wohnräume im Gebäude (Mansarden);

h. Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde;

i. Stockwerk der Wohnung;

j. Lokalisierung der Wohnung (Eingangsnummer und andere Angaben);

k. Anzahl Zimmer der Wohnung;

l. Fläche der Wohnung.

Kantone

Die meisten Kantone mit Ausnahme von JU, NE und VS sprechen sich dafür aus, dass die Liste der obligatorischen Merkmale explizit und abschliessend im Gesetz aufgeführt wird, damit die notwendige Transparenz, demokratische Legitimität und Rechtssicherheit geschaffen und eine gewisse Stabilität im Zeitverlauf gewährleistet werden. JU, NE und VS