Entwurf

Vernehmlassung 2004/86: Volkszählung 2010 · 41 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage

Zwecken vorbehalten bleiben (eCH und SIK), und das Prinzip eines amtlichen Katalogs auf andere Register ausgedehnt werden (SIK und SSV).

Der Inhalt des Katalogs ist auf Stufe Verordnung oder sogar Gesetz zu regeln (DSB). Er ist in Absprache mit den Kantonen auszugestalten (KORSTAT und DSB) und sollte soweit wie möglich internationalen Standards entsprechen (eCH et BStatK).

Die DSB fordern eine umfassende und verhältnismässige Harmonisierung der Merkmale, während der SVEK die Auswahl der Merkmale als angemessen erachtet, stimmt sie doch mit denjenigen überein, die üblicherweise in den Einwohnerregistern geführt werden.

Dem BFS wird zwar die Kompetenz für die Definition der Merkmale und ihrer Ausprägungen zugebilligt (BStatK), doch sind die DSB der Ansicht, die bundesweit und in den Kantonen anwendbaren Vorschriften müssten vom Bundesrat erlassen werden.

Arbeitgeberverbände

Der SGV begrüsst das Prinzip eines amtlichen, regelmässig revidierten Katalogs, während ES dafür plädiert, dass die Merkmale in einem Gesetz und die Durchführungsbestimmungen in einer Verordnung geregelt werden.

Kirchen und religiöse Gemeinschaften

Die Kirchen (RKZ und VFG) unterstützen das vorgeschlagene Prinzip ebenfalls.

Spontane Stellungnahmen

Die spontanen Stellungnahmen befürworten das Prinzip eines amtlichen Katalogs (AVDCH, GastroSuisse, ISACA, Baden, Winterthur und Lausanne), der unentgeltlich verfügbar (AVDCH und Lausanne) und für den privaten Sektor zugänglich sein sollte (ISACA), wobei dessen Ausdehnung auf alle Informatikapplikationen des Bundes gewünscht wird (ISACA und Winterthur).