Entwurf
Vernehmlassung 2004/86: Volkszählung 2010 · 41 Seiten
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sind dagegen der Auffassung, eine solche Lösung sei zu starr: Sie betrachten dies als einen technischen Punkt, der sich im Rahmen einer Verordnung regeln lässt, welche Gegenstand einer separaten Vernehmlassung wäre.
Der Inhalt wird generell als ausreichend, vereinzelt auch als rationell und ausgewogen (UR) bewertet. Für BS steht eine adäquate Auswahl der Merkmale im Hinblick auf die Volkszählung 2010 und die Rationalisierung der Bevölkerungsstatistiken im Vordergrund. GE und OW möchten die Liste der obligatorischen Merkmale auf diejenigen Merkmale beschränken, die üblicherweise in den Verwaltungsregistern erfasst werden, während Nidwalden (NW) der Meinung ist, jede Erweiterung des Katalogs müsse sich nach den Möglichkeiten und Bedürfnissen der Verwaltung richten.
Verschiedene Kantone möchten weitere Merkmale aufnehmen: Arbeitsort, Ausbildungsort (AG), Heimatorte (BE und GE), Geburtsort (BE), Staatsangehörigkeit bei Geburt (GE). Andere wiederum sollten weggelassen werden: Haushalt, dessen Konzept sich mit demjenigen des eidgenössischen Wohnungsidentifikators (EWID) deckt (BS, SG und TG), eidgenössischer Personenidentifikator (EPID) (OW, SO und TI) EWID und eidgenössischer Gebäudeidentifikator (EGID) (SG).
Mehrere Kantone erachten das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche oder einer anderen Religionsgemeinschaft für den Vollzug ihrer Aufgaben als unerlässlich. Sie sprechen sich daher für seine Wiederaufnahme in den Katalog der obligatorisch zu führenden Merkmale gemäss Art. 6 aus (AI, BS, FR, GL, OW, SZ, SO und ZH). VD findet im Gegenteil, dass die Subjektivität dieses Merkmals dessen Führung problematisch machen würde. Die übrigen Kantone nahmen hierzu nicht Stellung.
Das Prinzip der fakultativen Merkmale (Art. 7) erscheint dem Kanton AG unklar, der sich fragt, ob die Kantone obligatorisch weitere Merkmale führen können. Er vertritt die Auffassung, dass das Gesetz eine explizite Regelung hierzu enthalten sollte. ZH unterstützt das Prinzip der fakultativen Merkmale und fordert für die Kantone die Möglichkeit, weitere Merkmale entsprechend den Normen des BFS einzuführen. Einen Verzicht auf fakultative Merkmale verlangt der Kanton UR, der vermeiden will, dass das BFS durch Kombination der Artikel 6, 7 und 13 Abs. 2 des Entwurfs weitere Merkmale vorschreiben kann.
Politische Parteien
Die politischen Parteien (CSP, CVP und FDP) sind der Ansicht, dass die Liste der obligatorischen Merkmale in ein Gesetz gehört und das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche darin enthalten sein sollte (CSP und CVP). Die FDP überlässt die Beurteilung der Merkmalsauswahl den zuständigen Behörden, hält jedoch die Führung der Merkmale EWID und EGID in den Einwohnerregistern für unnötig, weil deren Aktualisierung mit einem hohen Arbeitsaufwand für die Immobilienverwaltungen verbunden wäre.
Gruppe der weiteren Organisationen und Verbände
Die Gruppe der weiteren Organisationen (BStatK, DSB, eCH und KORSTAT) befürwortet eine Regelung der Liste der obligatorischen Merkmale auf Gesetzesstufe aus Gründen der Klarheit, der Transparenz und der Nachhaltigkeit. Die KORSTAT weist darauf hin, dass die ausgewählten Merkmale grösstenteils bereits in den Einwohnerregistern enthalten sind, dass die neuen Identifikatoren (EWID, EGID und EPID) für die Rationalisierung der statistischen Erhebungen unerlässlich sind und auch zur Erfüllung administrativer Aufgaben dienen sollen. Die DSB argumentieren, dass die Anzahl der obligatorischen Merkmale ein Maximum darstelle und weder dem Prinzip der Verhältnismässigkeit noch jenem der operationellen Notwendigkeit entspreche. Der EPID sei wegzulassen. Die SIK hält eine Regelung auf Verordnungsstufe für ausreichend.