Entwurf

Vernehmlassung 2004/86: Volkszählung 2010 · 41 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 18Fedlex · Vorlage

Frage 5: „Wie beurteilen Sie den Vorschlag für ein elektronisches Melde- und Mutationswesen zwischen den Einwohnerregistern bei Weg- und Zuzügen von Personen und Haushalten im Sinne der Aktualität und Qualität der Registerdaten?“

Art. 9 Datenaustausch bei Umzug

1 Im Fall von Weg- und Zuzügen von Einwohnerinnen und Einwohnern sind die Daten nach Artikel 6 zwischen den Einwohnerregistern der betroffenen Kantone und Gemeinden auszutauschen.

2 Der Austausch findet elektronisch und in verschlüsselter Form statt. Der Bundesrat regelt die Verschlüsselung der Daten.

3 Der Bund kann den zuständigen Amtsstellen und Behörden eine entsprechende EDV-Plattform zur Verfügung stellen.

Kantone

Alle Kantone mit Ausnahme von AR, TG und TI unterstützen die Einführung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den Einwohnerregistern. Durch die Optimierung des Meldeverfahrens werden sich Vorteile für Statistik und Verwaltung ergeben, unterstreicht LU. Eine Mehrheit der befürwortenden Kantone betont, die Verschlüsselung der Daten sei unerlässlich, um den Datenschutz zu gewährleisten.

Die Kantone AR, BL, LU, TI und ZG orten einen Widerspruch zwischen Art. 3, der noch von «manuellen Registern» spricht, und Art. 9, der von der Existenz elektronischer Register ausgeht.

Der Kanton GR lehnt die obligatorische elektronische Datenübermittlung aus Kostengründen ab und befürchtet EDV-Inkompatibilitäten. Er fordert die Beibehaltung der manuellen Register für die kleineren Gemeinden. Der Kanton AG wünscht sich eine Abklärung der Zweckmässigkeit dieses Vorschlags für seine eigenen Verhältnisse und plädiert für eine zentralisierte Lösung auf eidgenössischer oder kantonaler Ebene. Der Kanton NW verlangt genauere Auskünfte über die Kosten und die EDV-Kompatibilitäten.

Die Kantone BS, GL, SO, UR et VD weisen darauf hin, dass die finanzielle und organisatorische Beteiligung des Bundes - insbesondere durch die Verpflichtung der Bereitstellung seines Netzwerks - eine unerlässliche Bedingung darstellt. Der Kanton VD geht davon aus, dass bei interkantonalen Übermittlungen eine explizite Haftung des Bundes besteht.

Nach Ansicht des Kantons GE ist eine obligatorische elektronische Datenübermittlung technisch leicht zum bewerkstelligen. Damit würde die Registerführung vereinfacht und die Qualität verbessert. Im Gegenzug wird eingewendet, die Lösung enthebe die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner ihrer Verantwortung und sie liefen Gefahr, die Kontrolle über die Informationen zu verlieren. Nach Meinung der Kantone BS, GE, JU, NE und ZH verlangt es der Datenschutz, dass die Betroffenen über den Austausch und den Inhalt ihrer Daten in Kenntnis gesetzt werden und Gelegenheit erhalten, deren Inhalt einzusehen und ggf. korrigieren zu lassen.

Politische Parteien

Die politischen Parteien (CSP, CVP und FDP) stimmen dem Vorschlag unter dem Vorbehalt der Garantie des Datenschutzes zu. Die CVP plädiert für eine verhältnismässige Lösung für die kleinen Gemeinden. Die CSP beantragt, dass die Betroffenen zwecks Überprüfung über den Austausch ihrer Daten und deren Inhalt informiert werden.