Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 101Fedlex · Ergebnisbericht
Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
8 Anhang 3: Die wichtigsten Neuerung (Kapitel B der Erläuterungen zur Totalrevision der Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1)
Auf den bisherigen Regelungen aufbauend wird der Akzent hauptsächlich auf die Ausbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter und der Personen, die mit Tieren umgehen, auf die Information der Öffentlichkeit sowie auf einen effizienten Vollzug gesetzt. Neu geregelt wird die Zucht von Tieren und das Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren. Darüber hinaus sollen Mindestanforderungen für Schafe, Ziegen, Pferde, Truten, Wildtiere, für deren Haltung keine Bewilligung nötig, und Fische festgehalten werden. In den bisherigen Bereichen werden punktuell Verbesserungen vorgeschlagen, die aufgrund der Erfahrungen beim Vollzug, neuer Erkenntnisse aus der Tierhaltungspraxis, der Tierschutzforschung und der Prüfung von Stalleinrichtungen für landwirtschaftliche Nutztiere erfolgen. Für allfällige Anpassungen baulicher Art werden angemessene Übergangsfristen von zwei, fünf, zehn oder zwanzig Jahren vorgeschlagen.
Vorgeschlagen wurden für die Revision in inhaltlicher Hinsicht insbesondere folgende Änderungen:
1. Bei den Allgemeinen Tierhaltungsvorschriften (Art. 1-11) werden das Sozialverhalten hervorgehoben, die Fütterung, insbesondere die Verfütterung von lebenden Tieren im Zootierbereich, sowie die Pflege von Tieren klarer geregelt und die Bestimmungen zu Unterkünften,
Gehegen, Gruppenhaltung und Mindestanforderungen besser gegliedert.
2. Eingeführt wird ein Kapitel Aus- und Weiterbildung im Bereich Tierhaltung (Art. 12-22). Dieses enthält die Bestimmungen für Tierpflegerinnen und Tierpfleger mit Fähigkeitszeugnis, die neu nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden müssen. Personen, die Wildtiere halten, - auch Privatpersonen - benötigen grundsätzlich das Fähigkeitszeugnis. Unter bestimmten Bedingungen können sie, wie auch in kleineren Betrieben (Wildtierhaltungen, Tierheime sowie gewerbsmässige Heimtierzuchten und -haltungen, in denen nur eine Tierart gehalten wird) eine spezifische, tierartbezogene Ausbildung absolvieren. Weiter wird eine Ausbildung für gewerbsmässige Heimtierzüchterinnen und -züchter eingeführt. Neu wird in der Landwirtschaft bei mehr als 10 Grossvieheineinheiten und in der Pferdehaltung bei mehr als fünf Pferden eine Ausbildung verlangt. Das Bundesamt wird die für die Anerkennung von Fachkenntnissen notwendigen Kriterien bestimmen und Ausbildungskurse anerkennen können. Die Kantone ihrerseits können unter bestimmten Bedingungen die Tierhalterinnen und Tierhalter zum Besuch von Ausbildungskursen oder Weiterbildungsmassnahmen verpflichten, insbesondere im Bereich der als Heimtiere gehaltenen Wildtiere.
3. Allgemeine Bestimmungen für die Haltung von Haustieren (Art. 23-26): neu sollen Lamas und Alpakas sowie domestizierte Wasserbüffel zu den Haustieren zählen. Präzisiert werden die Bestimmungen zur Beleuchtung und die Forderung nach der Beleuchtung der Räume mit Tageslicht.
4. Bestimmungen für die Haltung von Rindvieh (Art. 27-32): Kälber sollen bereits ab 2 Wochen Raufutter aufnehmen können und jederzeit Zugang zu Wasser haben. Der Elektrobügel (Kuhtrainer) soll bei Neubauten sofort und bei bestehenden Bauten nach einer Übergangsfrist von 20 Jahren verboten werden. In Gebäuden kalbende Tiere sollen in einem besonderen Abteil untergebracht werden. Die Anforderungen an den Witterungsschutz werden präzisiert. Für Neubauten werden zum Teil grössere Abmessungen als bisher gefordert (Anhang 1 Tabelle 11).
5. Bestimmungen für die Haltung von Schweinen (Art. 33-40): Die Bestimmung betreffend Beschäftigung wird präzisiert. Neu sollen Schweine jederzeit Zugang zu Wasser und sowie bei Hitze Abkühlungsmöglichkeiten haben (Schweine ab 25 kg). Alle Schweine sollen einen nichtperforierten Liegebereich erhalten. Präzisiert werden die Bestimmungen zur Gruppenhaltung, zu den Abferkelbuchten und gewisse Mindestanforderungen in Anhang 1 Tabelle 12.
6. Eingeführt werden Bestimmungen zur Haltung von Schafen (Art. 41-44) und Ziegen (Art. 45- 47). Für beide Tierarten soll die Anbindehaltung verboten, der Liegebereich eingestreut, der Zugang zu Wasser und zumindest der Sichtkontakt zu Artgenossen gewährleistet werden.
Zudem wird der Witterungsschutz und das Füttern bei Weidehaltung im Gehege geregelt. Neu werden in Anhang 1 Tabelle 13 bzw. 14 Mindestanforderungen aufgeführt.