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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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ENTWURF Tierschutzverordnung (TSchV)
vom
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20051 (TSchG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Tierhaltungsvorschriften
Art. 1 Tiergerechte Haltung
1 Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
2 Fütterung, Pflege, Unterkunft und Gehege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
3 Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte zu ermöglichen.
4 Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.
Art. 2 Fütterung
1 Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.
2 Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen.
3 Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Wildtier normales Fang- und Tötungsverhalten zeigt und:
a. die Ernährung nicht mit toten Tieren oder anderem Futter sichergestellt werden kann;
b. eine Auswilderung vorgesehen ist; oder
AS ... ...
1 BBl 2006 327