Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
7. Eingeführt werden auch Bestimmungen zur Haltung von Pferden (Art. 48-54). Demnach soll
u.a. die Anbindehaltung verboten und der Sozialkontakt gewährleistet werden, die Aufzucht in Gruppen erfolgen. Geregelt wird auch die Bewegung der Tiere und der Auslauf im Freien. Neu werden in Anhang 1 Tabelle 15 Mindestanforderungen eingeführt.
8. Bestimmungen zur Haltung von Hausgeflügel und Haustauben (Art. 57-59): Hausgeflügel
muss neu Einstreu zur Verfügung stehen. Präzisiert werden die Bestimmungen betreffend Beleuchtung, Sitzgelegenheiten und Nester sowie je nach Tierart Bade- oder Schwimmgelegenheit. Für Masttruten und Haustauben werden Mindestanforderungen eingeführt (Anhang 1 Tabellen 172 bzw. 173).
9. Bestimmungen zur Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen (Art. 60-63):
Neu bedürfen Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Tierhaltungen, die im Rahmen der Freizeitbeschäftigung betrieben werden, keiner Bewilligung. Auch soll das Bundesamt von den Mindestanforderungen abweichen können, sofern die tiergerechte Haltung gewährleistet ist.
10. Die Bestimmungen zur Haltung von Hunden (Art. 64-73) werden präzisiert und ergänzt. Im
Zentrum stehen die Fütterung, das Tränken, der Sozialkontakt, die Bewegung (das Anbinden von Hunden wird auf fünf Stunden beschränkt), das Unterbringen von Hunden und der Umgang mit Hunden. Weiter werden die im Frühjahr im Rahmen der Debatte über die gefährlichen Hunde aufgenommenen Bestimmungen übernommen. Neu sollen Tierhalterinnen und Tierhalter vor dem Erwerb eines Hundes einen theoretischen Kurs und nach dem Erwerb einen Ausbildungskurs absolvieren. Ziel dieser Massnahmen ist eine bessere Sozialisierung und Ausbildung der Hunde.
11. In den Bestimmungen für Heimtiere, Tierheime und die gewerbsmässige Zucht von Heimtie-
ren (Art. 74-78) werden allgemeine Bestimmungen betreffend die Haltung und den Sozialkontakt von Heimtieren eingeführt.
12. Das Kapitel Wildtiere (Art. 79-94) ist inhaltlich übernommen aber umstrukturiert worden. Ein-
geführt werden Bestimmungen für die Haltung von Fischen und Zehnfusskrebsen. Anhang 2 wird weitgehend angepasst, und es werden Mindestanforderungen für Fische und Wildtiere, für deren Haltung keine Bewilligung nötig ist (z.B. Meerschweinchen, Hamster, Chinchilla,
Wellensittiche, Kanarienvögel, Koifische), eingeführt.
13. Eingeführt werden Bestimmungen über das Züchten von Tieren (Art. 95-102). Zentral ist, dass
das Züchten keine Tiere mit Eigenschaften und Merkmalen hervorbringen darf, die das Wohlergehen der Tiere beinträchtigen und die Würde verletzen. Gewerbsmässige Heimtierzüchterinnen und -züchter müssen über eine spezielle Ausbildung verfügen.
14. Das Kapitel Handel und Werbung mit Tieren (Art. 103-112) ist inhaltlich übernommen aber
umstrukturiert worden. Neu müssen Personen, die Tiere verkaufen oder zur Betreuung überlassen, mündlich und schriftlich über die Bedürfnisse, die Betreuung, die tiergerechte Haltung und über die rechtlichen Grundlagen informieren.
15. Das Kapitel Tiertransporte (Art. 113-140) entspricht dem diesbezüglichen Kapitel der gelten-
den Verordnung, wobei es auch Neuerungen enthält (Ausbildung der Transporteure, Bezeichnung einer für den Transport verantwortlichen Person und einer für das Wohlergehen der Tiere verantwortlichen Person, Ausnahmen von der maximalen Transportzeit, Abschnitt über den internationalen Transport von Tieren).
16. Im inhaltlich von der geltenden Verordnung übernommenen Kapitel Schlachten von Tieren
(Art. 141-152) sind ebenfalls Neuerungen zu verzeichnen (Ausbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, Erweiterung der Liste der zulässigen Betäubungsverfahren).
17. Im Kapitel Tierversuche (Art. 153-194) sind wie in Aussicht gestellt die im neuen Tierschutz-
gesetz nicht mehr aufgeführten Detailbestimmungen sowie die Bestimmungen der bisherigen Tierschutzverordnung übernommen worden. Ausserdem werden verschiedene Bestimmungen präzisiert, aber auch neue aufgenommen (Definitionen, Zucht und Erzeugen von Defektmutanten und gentechnisch veränderten Tieren, Bewilligung von Versuchtierhaltungen, unzulässige Versuchszwecke usw.).
18. Das Kapitel Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung (Art. 195) ist inhaltlich von
der geltenden Tierschutzverordnung übernommen worden, wobei neu die fachkundigen Personen definiert werden.
19. Bisher waren die verbotenen Handlungen auf das Gesetz und die Verordnung verteilt. Neu
werden sie in einem Kapitel zusammengefasst (Art. 196-204).