Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
20. Im neuen Kapitel Vollzug (Art. 208-220) werden die Aufgaben des Bundesamtes aufgezeigt.
Dazu werden die Voraussetzungen für die Wahl der Leiterin oder des Leiters der kantonalen Fachstelle aber auch der weiteren Vollzugspersonen, die Bestimmungen betreffend die Aus- und Weiterbildung dieser Personen und die Kontrollen aufgeführt. Schliesslich wird der Rahmen für die kantonalen Gebühren festgelegt.
21. Die für die Anpassungen der Tierhaltungen oder die Erfüllung bestimmter Bestimmungen ge-
währten Übergangsfristen sind im Kapitel Schlussbestimmungen (Art. 221-226) bzw. im Anhang 6 aufgeführt.
22. Die Anhänge 1 (Haustiere) und 3 (Labornagetiere) sind punktuell den neusten Erkenntnissen
angepasst worden. Anhang 2 (Wildtiere) wurde eingehend geändert (grössere Mindestflächen, präzisere qualitative Anforderungen) und ergänzt (als Heimtiere gehaltene Wildtiere, Amphibien, Fische). In Anhang 4 sind neu jeweils die Mindesthöhe für die Transportabteile sowie der Mindestraumbedarf für den Transport von Geflügel festgehalten. Anhang 5 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen der Verordnung über die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals für Tierversuche, die aufgehoben wird. Der neue Anhang 6 enthält die Übergangsfristen für die im Rahmen der Totalrevision gewährten Übergangsfristen.