Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/112: Entwurf zur Teilrevision der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 60 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

Anhörung Verordnung über die Krankenversicherung

Audition ordonnance sur l'assurance-maladie

Gemäss erläuternden Berichts zur Revisionsvorlage wird im Rahmen der Pilotversuche auch der Einkauf von billigeren Medikamenten im Ausland beabsichtigt. Da es sich in dieser Phase um ein Experiment handelt, ist dagegen nichts einzuwenden. Man muss sich jedoch bewusst sein, dass bei einem geschäftsmässig betriebenen Einkauf billiger Medikamente im Ausland ein Verstoss gegen das heute geltende Heilmittelgesetz möglich sein könnte. Auch sollte es eine Absicherung geben, damit es (im Falle von patentgeschützten Medikamenten) nicht zu Verletzungen des Patentgesetzes kommen kann.

Dem Prinzip einer sehr beschränkten und gezielten Lockerung könnte im Grund- Grüne satz zugestimmt werden. Das gewählte Verfahren, mittels Pilotprojekten Erfahrungen zu sammeln und wissenschaftlich auszuwerten, ist ebenfalls zweckmässig. In definierten Regionen mit intensivem grenzüberschreitendem Arbeitsmarkt sind beschränkte vertragliche Leistungsaufträge denkbar. Einer weitergehenden Lockerung können die Grünen aus versorgungspolitischen Gründen aber nicht zustimmen.

Allerdings stossen auch schon die Modalitäten der vorgesehenen beschränkten Lockerung auf Kritik:

Aus juristischer Sicht bietet Art. 34 Abs. 1 KVG keine genügende rechtliche Grundlage, die beabsichtigte Verordnungsänderung gesetzlich abzusichern.

Die kantonale Spitalplanung darf weder nach dem geltenden KVG noch auf Grundlage von Art. 36 Abs. 1bis KVV unterlaufen werden. Damit kommen im stationären Bereich einzig die Kantone als Träger solcher Pilotprojekte in Frage. Dieser Sachverhalt ist explizit festzuhalten.

Eine Präzisierung der Bedingungen für die Durchführung von Pilotprojekten, des Konzepts und der begleitenden wissenschaftlichen Untersuchung erscheint notwendig. Aus Sicht des einzelnen Versicherten sind in der Wirkungsanalyse die Kosten und der Nutzen im Sinne der Qualität und des Resultats der Leistungen zu ermitteln. Aus volkswirtschaftlicher Sicht sind die Kosten oder allenfalls die Einbussen bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Inland in Rechnung zu stellen. Des Weiteren ist auch der Gesamtnutzen einer (reziproken) Lockerung des Territorialitätsprinzips in die Evaluation einzubeziehen.

Die Schweiz verfügt über eine qualitativ hochstehende medizinische Grundver- SP sorgung, die für alle Bevölkerungsteile zugänglich ist. Einer Lockerung unter dem Motto "Mehr Wettbewerb –tiefere Preise" lehnt die SP Schweiz grundsätzlich ab. Im Gesundheitswesen hat der Wettbewerb praktisch immer zur Kostenzunahme und selten zur Verbesserung der Qualität geführt.

Einem Einbezug von Leistungserbringern im grenznahen Ausland, könnte die SP Schweiz nur zustimmen, wenn damit eine qualitative Verbesserung der Grundversorgung in einer Region erreicht werden könnte und die Einhaltung von gerechten Lohn- und Arbeitsbedingungen für das betroffene Personal gewährleistet wäre.

Der KVV-Revision kann die SP Schweiz aus folgenden Gründen nicht zustimmen: Aus juristischer Sicht ist fraglich, ob die gesetzliche Rechtsgrundlage von Art. 34 Absatz 1 KVG die zusätzliche Bestimmung zulässt.

In den Erläuterungen zur Verordnungsänderung sind keine inhaltlichen konzeptionellen Informationen der vorgesehenen wissenschaftlichen Begleitung von Pilotprojekte zu finden. Es fehlen auch Angaben über mögliche Trägerschaften von Pilotprojekten.

Die zusätzliche Bestimmung ist zeitlich nicht befristet und hat zur Folge, dass auf unbestimmte Zeit Pilotprojekt bewilligt werden können. Die SP Schweiz ver-