Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/112: Entwurf zur Teilrevision der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 60 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 26Fedlex · Ergebnisbericht

Anhörung Verordnung über die Krankenversicherung

Audition ordonnance sur l'assurance-maladie

de l’Etat voisin considéré. La SSPh peut soutenir l’idée de conventions bilatérales équitables et réciproques en matière de système social et de santé, voire d’adhésion à une Europe au système social et de santé harmonisé, mais la mise en concurrence dans un marché aux exigences légales asymétriques est totalement inacceptable et met les fournisseurs de prestations suisses non pas en concurrence mais en situation d’inégalité de traitement flagrante. Dans le cas des médicaments,

l’assouplissement n’est imaginable que si les pharmaciens suisses deviennent libres de s’approvisionner sur le marché du pays dont les prestations seraient remboursées par l’AOS suisse et uniquement à condition que les pharmaciens suisses soient libérés de toutes les contraintes et exigences légales suisses auxquelles échappent les pharmaciens étrangers. Sinon le législateur suisse viole le principe constitutionnel d’égalité de traitement devant la loi. En outre, il devrait alors également considérer le droit de s’assurer à l’étranger si un assouplissement du principe de territorialité devait s’opérer.

Ablehnung. Eine Aufhebung des Territorialitätsprinzips birgt die Gefahr, einseitig VSAO die Behandlungsnettokosten zum Entscheidungskriterium zu erheben und die Qualität und der mittel- und langfristige O u t c o m e ausser Acht zu lassen. Gewisse diagnostische und therapeutische Methoden in der Schweiz werden nicht mehr praktiziert und somit das erforderliche Know-How inkl. der Möglichkeit, Mediziner in diesen Methoden permanent aus- und weiterzubilden, werden verloren gehen. Dies führt bei zeitkritischen diagnostischen und therapeutischen Interventionen zudem zu einem Qualitäts- und Leistungsabbau, da vermehrt Teile der

Schweizer Bevölkerung aus geographischen Gegebenheiten nicht mehr in der Lage sind, von diesen Interventionen zu profitieren. Dies ist nichts weiter als eine indirekte Rationierung durch eine Ausdünnung des medizinischen Behandlugsangebotes in der Schweiz.

Das Schweizerische Gesundheitswesen ist ein wichtiger Arbeitgeber und der einzige Wirtschaftsbereich, der in den letzten Jahren in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld weiter wachsen konnte. Eine Aufhebung des Territorialitätsprinzips würde unweigerlich zu einer Reduktion von innerschweizerischen, hochqualifizierten Arbeitsplätzen führen.

Der Betrieb von Gesundheitseinrichtungen ist aufgrund des entsprechenden Verfassungsgrundsatzes für Kantone resp. Verbunde von Kantonen ein Erfordernis. Somit müsste also eine regionale Planung der Gesundheitsversorgung gefördert werden und nicht die Lockerung des Territorialitätsprinzips!

Die im Kommentar angeführte Möglichkeit der Kostenersparnis beruht in erster Linie auf tieferen Lohnkosten der medizinischen Anbieter im Ausland. Unbeachtet bleiben jedoch die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf innerschweizerische Arbeitsplätze, indem Leistungen im Ausland erbracht werden. Durch das unvermeidliche "benchmarking" der reinen Behandlungskosten ohne Einbezug der volkswirtschaftlichen Auswirkungen wird ein Abbau bei Löhnen und Arbeitsbedingungen provoziert. Berechtigt ist jedoch die im Kommentar selbst aufgenommene Warnung, dass eine Lockerung des Territorialitätsprinzips als wettbewerbliches Element zu einer Kostensteigerung führen kann.

Das Departement muss die betroffenen Kreise zur Bezeichnung von Leistungen anhören. Die wissenschaftliche Untersuchung solcher zeitlich befristeter Versuche wird begrüsst.

Eine Anpassung des Gesetzesartikels im Rahmen der laufenden KVG-Revision lehnt der VSAO ab. Der Wettbewerb soll ausschliesslich ein Qualitätswettbewerb sein. Weiter soll die Wahlfreiheit zwischen Patienten und Ärztinnen und Ärzten