Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/112: Entwurf zur Teilrevision der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 60 Seiten
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Anhörung Verordnung über die Krankenversicherung
Audition ordonnance sur l'assurance-maladie
Ausland begeben, sofern der Krankenversicherer vorgängig die Genehmigung da-
zu erteilt hat. Es steht im Ermessen des Krankenversicherers, die Zustimmung ei-
ner Auslandbehandlung zu Lasten der OKP zu geben.
In den Urteilen Decker und Kohll vom 28. April 1998 kam der EuGH sowohl bei
medizinischen Erzeugnissen als auch bei ärztlichen Behandlungen zum Schluss,
dass diese im EU-Ausland eingeholten, sozialrechtlichen Leistungen grundsätzlich
durch die Krankenkassen zu bezahlen seien.
Insofern schöpft der heute gültige Art. 36 KVV den möglichen Anwendungsbereich
nicht aus. Schlimmer noch: der vorgeschlagene Art. 36 Abs. 1 bis schränkt den be-
reits heuten möglichen Anwendungsbereich ein. Und dies mit der unhaltbaren Be-
gründung eines Kostenschubs.
Die Bedenken des Verordnungsgebers sind unbegründet:
- Gemäss EuGH-Urteil sind die Kosten dadurch limitiert, dass höchstens zu den in
der Schweiz geltenden Tarifen entschädigt wird.
- Die Einschränkung des Territorialitätsprinzips ist patientenfeindlich und prä-
mienzahlerfeindlich.
- Der grenzüberschreitende Verkehr von medizinischen Leistungen wird aufgrund
der naturgemäss beschränkten Mobilität des Patienten immer eingeschränkt blei-
ben.
Die Schweiz hat ein Interesse am Export von medizinischen Leistungen. Pilotver-
suche und wissenschaftliche Untersuchungen, wie die vorgeschlagenen Bestimmun-
gen sie vorsehen, sind nicht nur unnötig behindernd, sondern verursachen auch
Kosten, denen kein massgeblicher Nutzen gegenübersteht.
Grundsätzlich begrüssen die Krankenversicherer die angestrebte Lockerung. Auf santédiese Weise kann mehr Wettbewerb unter den Leistungserbringern entstehen, was suisse kostensenkend wirken wird. Bei der Durchführung des Pilotprojekts soll darauf
geachtet werden, dass
• Die Öffnung der Grenzen nicht zu einer Mengenausweitung und damit zu
mehr Kosten führen kann:
• Die Eigenkapazitäten ausgeschöpft werden, und keine zusätzlichen Kapazi-
täten aufgebaut werden:
• Die Möglichkeit der Behandlung im Ausland für die Versicherten freiwillig
ist und das der Qualitätsstandard erhalten bleibt.
Es ist unverzüglich mit den Revisionsarbeiten zu Art. 34 Abs. 2 KVG zu beginnen.
Wincare begrüsst grundsätzlich die vorgesehenen Massnahmen zur Kostendämp- Wincare fung.
La FARES demande que, même durant les essais pilotes prévus, il soit précisé que FARES les assureurs ne peuvent pas forcer un assuré à aller subir, contre son gré, un trai-
tement ou une opération à l’étranger. Une telle disposition est particulièrement im-
portante pour les personnes âgées.
Die SAEB unterstützt die Zulassung von zeitlich befristeten Pilotversuchen im Zu- SAEB sammenhang mit der Zulassung ausländischer Leistungserbringer. Im Rahmen der
begleitenden wissenschaftlichen Untersuchung wird dabei insbesondere auch eva-
luiert werden müssen, ob die Leistungen trotz billiger Anbieter qualitativ gleich-
wertig bleiben. Gewisse Wahlfreiheit der Versicherten muss bestehen bleiben.
Das ffg steht grundsätzlich der Verordnungsänderung sehr skeptisch gegenüber. ffg Vor allem teilt es die geäusserte Befürchtung, dass die Aufweichung des Territori-
alitätsprinzips zu einer Mengenausweitung führen wird.
Insbesondere das Universitätsspital Basel könnte versucht sein, seine Betten zu-
sätzlich mit deutschen Patient/innen zu füllen, während andernorts die Kapazitäten