Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/112: Entwurf zur Teilrevision der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 60 Seiten

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Anhörung Verordnung über die Krankenversicherung

Audition ordonnance sur l'assurance-maladie

Art. 66 Indikationserweiterung Art. 66 Extension des indications

Gibt zu bedenken, dass eine systematische Überprüfung der WZW- BS Kriterien sieben Jahre nach der SL-Aufnahme sehr grosszügig ist und

würde deshalb eine Überprüfung nach fünf Jahren vorschlagen.

Se demande s’il ne serait plus simple que Swissmedic informe lui-même JU et systématiquement l’OFSP de toutes indications nouvellement admises pour des médicaments figurant déjà dans la liste des spécialités.

Für den Vollzug dürfte sich erschwerend auswirken, dass die Begriffe SZ WZW nirgends klar definiert sind.

Präzisierung: .... so muss das BAG gleichzeitig (nicht erst nach 7 Jahren) CVP die WZW überprüfen. Die CVP ist der Meinung, dass mit der Indikati-

onserweiterung eine Preisreduktion erfolgen muss.

Die SP wehrt sich vehement gegen diese ungerechtfertigte Begünstigung SP der Pharmaindustrie. Nach Art. 32 KVG müssen Medikamente wirksam,

zweckmässig und wirtschaftlich sein. Eine Erweiterung der Indikation erfordert nach dieser gesetzlichen Vorgabe und der Rechtsprechung der

Bger eine neue Wirtschaftlichkeitsprüfung, weil damit regelmässig eine

Ausweitung des Absatzes verbunden ist. Die SP hält eine solche Mass-

nahme für gesetzeswidrig. Solange die Kostenübernahme in der neu zugelassenen Indikation nicht geprüft wird, darf das Medikament für diese Indikation gar nicht vergütet werden. Ausserdem führt diese Bestimmung zu einer Ungleichbehandlung der Hersteller von limitierten und nicht limi-

tierten Präparaten. Es gibt für die Frist von 7 Jahren keine sachliche Be-

gründung. Die WZW-Prüfung einer Indikationserweiterung ist auch keine Doppelüberprüfung, sondern die Überprüfung einer neuen Situation, welche durch die neue Indikation entstanden ist. Die SP fordert, für die Indikationserweiterung eine umgehende WZW-Prüfung durch das BAG vorzusehen.

Il vaudrait peut-être la peine de réexaminer les préparations originales FRC protégées par un brevet même s’il n’y a pas d’extension des indications.

Der Bundesrat führt mit der in 66 vorgeschlagenen Indikationserweite- SKS rung eine neue Form von staatlich sanktionierten Kostensteigerungen ein.

Nach Art. 32 KVG müssen Medikamente wirksam, zweckmässig und

wirtschaftlich sein. Eine Erweiterung der Indikation erfordert nach dieser gesetzlichen Vorgabe und der Rechtsprechung der Bundesgerichts eine

neue Wirtschaftlichkeitsprüfung, weil damit regelmässig eine Ausweitung des Absatzes verbunden ist. Eine solche Massnahme ist gesetzeswidrig.

Solange die Kostenübernahme in der neu zugelassenen Indikation nicht

geprüft wird, darf das Medikament für diese Indikation gar nicht vergütet werden. Ausserdem führt diese Bestimmung zu einer Ungleichbehandlung der Hersteller von limitierten und nicht limitierten Präparaten. Es gibt für die Frist von 7 Jahren keine sachliche Begründung. Die WZW-Prüfung

einer Indikationserweiterung ist auch keine Doppelüberprüfung, sondern die Überprüfung einer neuen Situation, welche durch die neue Indikation entstanden ist. SKS fordert, für die Indikationserweiterung eine umgehende WZW-Prüfung durch das BAG vorzusehen.

Die 7jährige Preisschutzfrist für unlimitiert zugelassene Medikamente ist Helsana schlicht skandalös. Bekanntlich können so Kostenschübe, die für jeder-