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Vernehmlassung 2005/115: Änderung der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 29. Mai 1996 (Betäubungsmittelverordnung, BetmV) · 5 Seiten

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Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung, BetmV)

Änderung vom ... (Entwurf für Anhörung, 9.1.2006)

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 29. Mai 19961 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe wird wie folgt geändert:

Art. 40 Einfuhr durch kranke Reisende

1 Kranke Reisende dürfen Betäubungsmittel, die sie für ihre Behandlung während höchstens eines Monats benötigen, ohne Einfuhrbewilligung in die Schweiz einführen. Dauert ihr Aufenthalt länger als einen Monat, so haben sie sich an einen in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Arzt zu wenden und sich von ihm die für die Behandlung notwendigen Betäubungsmittel verschreiben oder abgeben zu lassen.

2 Absatz 1 gilt nicht für Betäubungsmittel nach Artikel 8 Absatz 1 BetmG.

3Aufgehoben

Art. 40a Ausfuhr durch kranke Reisende

1 Kranke Reisende dürfen Betäubungsmittel, die sie für ihre Behandlung während höchstens eines Monats benötigen, ohne Ausfuhrbewilligung ausführen, wenn dies das Bestimmungsland erlaubt.

2Führt die Reise in einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen2 gebunden ist, können kranke Reisende von ihrem behandelnden Arzt eine besondere Bescheinigung verlangen, welche die notwendigen Informationen zum Nachweis der Behandlung enthält.

1 SR 812.121.1

2Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen

Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR …); Abkommen vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR …); Übereinkommen vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR …). 2005–