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Vernehmlassung 2005/115: Änderung der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 29. Mai 1996 (Betäubungsmittelverordnung, BetmV) · 5 Seiten

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3 Die kranken Reisenden übermitteln diese Bescheinigung zur Beglaubigung an die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Behandlung stattgefunden hat. Eine Kopie der beglaubigten Bescheinigung verbleibt bei dieser Behörde.

4 Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 Tagen. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.

5 Das Institut stellt das offizielle Formular nach dem Muster im Anhang in elektronischer Form zur Verfügung und informiert über die kantonalen Behörden, bei denen die Bescheinigung beglaubigt werden kann.

6 Die Absätze 1 - 5 gelten nicht für Betäubungsmittel nach Artikel 8 Absatz 1 BetmG.

Art. 40b Auskunftserteilung

1 Das Institut amtiert als internationale Auskunftsstelle zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln im Reisendenverkehr. Es kann unverbindlich Auskünfte über entsprechende Vorschriften in den Bestimmungsländern erteilen.

2 Die nach Art. 40a Abs. 3 zuständige kantonale Behörde erteilt den ausländischen Stellen auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit den beglaubigten Bescheinigungen.

3 Sie informiert am Anfang des Jahres das Institut über die Anzahl der während dem vergangenen Jahr beglaubigten Bescheinigungen. Das Institut kann von ihr weitere Auskünfte verlangen, soweit dies zu statistischen Zwecken erforderlich ist.

Art. 40c Notfallausrüstung

Für Notfälle dürfen Ärzte und Tierärzte ohne Bewilligung eine kleine Menge an Betäubungsmitteln zu medizinischen Zwecken einführen oder, wenn die zuständigen Behörden der betroffenen Länder dies erlauben, ausführen.

II

Diese Verordnung erhält einen Anhang gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am ... in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz