Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/115: Änderung der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 29. Mai 1996 (Betäubungsmittelverordnung, BetmV) · 7 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht
Bundesamt
für Gesundheit
—————————
B Office fédéral
de la santé publique
—————————
Ufficio federale
della sanità pubblica
—————————
Uffizi federal
da sanadad publica
—————————
Entwurf
ERLÄUTERNDER BERICHT
zur Änderung der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäu-
bungsmittelverordnung, BetmV; SR 812.121.1)
_________________________________________________________________________________ _________
I. AUSGANGSLAGE
Die Schweiz hat die Abkommen zur Assoziierung an Schengen/Dublin gutgeheissen. Nach jetzigem Planungsstand dürften diese – nach Abschluss der jeweiligen Ratifizierungsverfahren – Ende 2006 in Kraft treten. Die effektive Anwendung der Abkommen erfolgt allerdings nicht bereits zu diesem Zeitpunkt, sondern vielmehr erst, nachdem der Rat der EU die förmliche Inkraftsetzung beschlossen hat. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss aller notwendigen Umsetzungsarbeiten in der Schweiz und die erfolgreiche Evaluation durch die übrigen Schengen- bzw. Dublinstaaten. Mit der förmlichen Inkraftsetzung seitens der EU ist voraussichtlich im Jahre 2008 zu rechnen. Geplant ist, die vorliegende Rechtsanpassung zur Umsetzung von Schengen/Dublin koordiniert auf diesen Zeitpunkt hin in der Schweiz in Kraft zu setzen.
Die meisten der Betäubungsmittelvorschriften des Schengen-Besitzstandes haben in der Schweiz keinen gesetzgeberischen Anpassungsbedarf ausgelöst. Einzig für den Aspekt der Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende musste eine Regelung geschaffen werden1. Nachdem mit Artikel 5 Absatz 1bis Betäubungsmittelgesetz (BetmG)2 die notwendige Rechtsgrundlage für die Ausstellung der Bescheinigung geschaffen worden ist, welche kranken Reisenden das grenzüberschreitende Mitführen von Betäubungsmitteln erlaubt, müssen nun die Einzelheiten auf Verordnungsebene geregelt werden.
Dabei bleibt die vorliegende BetmV-Revision - entsprechend der bisherigen Regelungsphilosophie – ausschliesslich auf jene Aspekte beschränkt, die zur Umsetzung der Vorgaben des Schengen-Besitzstandes zwingend erforderlich sind. Allfällige weitere, darüber hinausgehende Revisionsanliegen werden damit ausgespart und müssen gegebenenfalls im Rahmen der nächsten Verordnungsrevision aufgenommen werden.
II. GRUNDZÜGE DER NEUERUNGEN
a) Vorgaben des Schengener Durchführungsübereinkommens
Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ, vgl. Beilage 1) stellt den Grundsatz auf, wonach kranke Reisende die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung notwendigen Betäubungsmittel mit sich führen dürfen, soweit sie eine besondere Bescheinigung besitzen. Mit Beschluss des
1 vgl. Botschaft Bilaterale II, BBl 2004 5965, 6167 ff. 2 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe: SR 812.121, Beilage 3 Telefon: +41 (0)31 324 92 31 Fax: +41 (0)31 322 95 07 Internet: www.bag.admin.ch Postadresse: CH-3003 Bern Büro: Schwarzenburgstrasse 165, CH-3097 Liebefeld