Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/115: Änderung der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 29. Mai 1996 (Betäubungsmittelverordnung, BetmV) · 7 Seiten
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Beilage 3: Artikel 5 Absatz 1bis und 18a – 18e Betäubungsmittelgesetz
Art. 5 Abs. 1bis
Der Bundesrat kann für die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende besondere Bestimmungen vorsehen. Das Institut kann besonders schützenswerte Personendaten im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende bearbeiten, soweit dies auf Grund internationaler Abkommen notwendig ist.
3a Kapitel: Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen
Art. 18a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist
Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.
Art. 18b Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten
1 Werden Personendaten beschafft, so muss die betroffene Person darüber informiert werden. Die Informationspflicht entfällt, sofern die betroffene Person bereits informiert ist.
2 Die betroffene Person ist mindestens zu informieren über:
a. den Inhaber der Datensammlung;
b. den Zweck des Bearbeitens;
c. die Kategorien der Empfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist;
d. das Auskunftsrecht nach Artikel 18c;
e. die Konsequenzen einer Weigerung, die verlangten Daten anzugeben.
3 Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so muss diese spätestens bei Beginn der Datenspeicherung oder bei der ersten Bekanntgabe an Dritte informiert werden, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich oder die Speicherung oder Bekanntgabe der Daten sei durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen.
Art. 18c Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht richtet sich nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG). Der Inhaber der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.
Art. 18d Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts
1 Für die Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts gilt Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 DSG.
2 Wurde die Information oder die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, so ist sie bei Wegfall des entsprechenden Grundes unverzüglich nachzuholen, ausser wenn dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
Art. 18e Beschwerderecht des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten
Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte kann einen nach Artikel 27 Absatz 5 DSG ergangenen Entscheid sowie den Entscheid der Beschwerdebehörde anfechten.