Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/115: Änderung der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 29. Mai 1996 (Betäubungsmittelverordnung, BetmV) · 7 Seiten
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geben kann. Das Formular (Vorderseite) ist in der jeweiligen Landessprache auszustellen, so dass es in der Schweiz voraussichtlich in den Sprachen Deutsch, Französisch und Italienisch vorliegen wird; die Rückseite enthält gemäss Schengen-Vorgabe die Übersetzung auf Englisch und Französisch.
Werden zwei oder mehr verschiedene Betäubungsmittel verschrieben, muss pro Betäubungsmittel ein Formular verwendet werden (Absatz 4). Diese Fälle dürften in der Praxis eher selten auftreten. In ebenfalls seltenen Fällen kann es vorkommen, dass einem Patienten gleichzeitig zwei oder mehr Arzneiformen (zum Beispiel Tabletten und Tropfen) oder zwei unterschiedliche Dosierungen eines einzigen Betäubungsmittels verschrieben, werden. In diesem Fall kann nur ein Formular verwendet werden, weil es um dasselbe Betäubungsmittel geht.
Gemäss Absatz 6 ist eine Mitnahme von verbotenen Betäubungsmitteln nach Artikel 8 BetmG ins Ausland, wie dies im Grundsatz auch bisher der Fall war, nicht vorgesehen. Falls in ganz seltenen Ausnahmefällen kranke Reisende trotzdem solche verbotenen Stoffe ins Ausland nehmen müssten, so haben sie hier um die erforderlichen Bewilligungen (Ausnahmebewilligung des BAG und Exportbewilligung von Swissmedic) nachzusuchen.
3. Auskunftserteilung (Art. 40b)
Nach dem Beschluss des Schengener-Exekutivausschusses (vgl. Beilage 2) sind die Schengen-Staaten aufgerufen, zur Klärung auftretender Fragen im Zusammenhang mit den Bescheinigungen eine zentrale Stelle zu benennen. Entsprechend sieht Artikel 40b Absatz 1 vor, dass Swissmedic als internationale Auskunftsstelle zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln im Reisendenverkehr zuständig ist. Denkbar sind etwa Anfragen ausländischer Stellen über die für die Beglaubigung der Bescheinigungen zuständigen Stellen oder ein Nachsuchen um statistische Angaben.
Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall die zuständige kantonale Stelle bei Rückfragen den ausländischen Dienststellen direkt Auskünfte erteilt (Absatz 2). Es kann davon ausgegangen werden,
dass die für die Beglaubigung zuständige kantonale Stelle besser über Einzelfälle Auskunft geben kann als das Institut. In anderen Schengen-Staaten wird die Auskunftserteilung im konkreten Einzelfall ebenfalls dezentral gehandhabt.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderlichen Auskünfte, z.B. auf die Frage, ob der in der Bescheinigung erwähnte Arzt zugelassen ist. Da mit der Erfüllung der Auskunftspflicht an ausländische Stellen auch eine Bekanntgabe von Personendaten einher geht, sind die zuständigen kantonalen Stellen gehalten, die Erfordernisse des Datenschutzes zu beachten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Art. 18a-18e BetmG5, welche spezifische Datenschutzerfordernisse enthalten (namentlich Vorgaben betreffend das Auskunftsrecht der Betroffenen und die Informationspflicht der datenverarbeitenden Behörden). Diese Bestimmungen gelten für sämtliche Behörden und sind entsprechend auch von den kantonalen Vollzugsstellen zu beachten. Absatz 3 hält fest, dass die Kantone Anfang Jahr dem Institut die Anzahl der beglaubigten Bescheinigungen des vergangenen Jahres melden. Dies ermöglicht einerseits einen Überblick über die Zahl der erteilten Bescheinigungen und andererseits erleichtert es die internationale Auskunftspflicht von Swissmedic gemäss Absatz 1. Zu statistischen Zwecken kann das Institut von der zuständigen kantonalen Behörde zusätzliche Auskünfte verlangen (bspw. statistische Angaben über die in den beglaubigten Bescheinigungen verschriebenen Betäubungsmittel).
4. Notfallausrüstung (Artikel 40c)
5 vgl. Beilage 3