Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/115: Änderung der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 29. Mai 1996 (Betäubungsmittelverordnung, BetmV) · 7 Seiten

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1. Einfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende (Art 40)

Der neue Artikel 40 regelt die Einfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende und entspricht materiell grundsätzlich dem geltenden Artikel 40 Absätze 1 und 3 BetmV: Kranke Reisende können für eine Höchstdauer von einem Monat die zu ihrer Behandlung benötigten Betäubungsmittel ohne Einfuhrbewilligung in die Schweiz einführen. Für Aufenthalte, die länger als einen Monat dauern, haben sich die Patienten an einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt zu wenden, der ihnen entweder ein Rezept für die zur Behandlung notwendigen Betäubungsmittel ausstellt oder die benötigten Betäubungsmittel abgibt, sofern er von der zuständigen kantonalen Stelle zur Selbstdispensation zugelassen ist. Letzteres stellt eine Präzisierung gegenüber dem geltenden Recht dar.

Von der Regelung des Absatz 1 sind gemäss Absatz 2 die sogenannt verbotenen Stoffe gemäss Artikel 8 Absatz 1 BetmG ausgenommen. Diese Stoffe sind in Anhang d der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (BetmV-Swissmedic; SR 812.121.2) aufgeführt.

2. Ausfuhr durch kranke Reisende (Art. 40a)

Absatz 1 behält die bisherige Regelung (Art. 40 Abs. 2 BetmV) unverändert bei. Danach können kranke Reisende die zu ihrer Behandlung während maximal einem Monat notwendigen Betäubungsmittel bewilligungsfrei ausführen, sofern dies das Bestimmungsland erlaubt. Absatz 1 gilt wie bisher generell, d.h. unabhängig davon, in welches Land die Betäubungsmittel konkret ausgeführt werden.

Für den Fall, dass die Betäubungsmittel in einen anderen Schengen-Staat ausgeführt werden, enthalten die Absätze 2-5 neu einige ergänzende Regelungen.

Gemäss Absatz 2 können Patienten, die in einen anderen Schengen-Staat reisen, von ihrem behandelnden Arzt eine besondere Bescheinigung verlangen, welche die zum Nachweis der Behandlung erforderlichen Informationen enthält. Das Bescheinigungs-Formular ist in allen Schengen-Staaten dasselbe. Die kranken Reisenden übermitteln die Bescheinigung der zuständigen kantonalen Stelle zur Beglaubigung. Die beglaubigte Bescheinigung wird anschliessend den kranken Reisenden wieder ausgehändigt, wobei die kantonale Behörde im Hinblick auf die Auskunftserteilung bei allfälligen Rückfragen eine Kopie zurückbehält.

Prüfungsgegenstand der Beglaubigung gemäss Absatz 3: Die Schengen-Vorgaben schreiben nicht vor, was von den Behörden inhaltlich effektiv zu beglaubigen ist. Aus Sicht des Bundes ist von den zuständigen kantonalen Behörden ausschliesslich zu prüfen, ob der Arzt, welcher die Bescheinung ausgefüllt hat, zugelassen ist und nicht, ob die Verschreibung inhaltlich richtig ist (z.B. die Menge der verschriebenen Betäubungsmittel, Darreichungsform, etc.). Eine inhaltliche Kontrolle der Richtigkeit der Verschreibung würde zu einer systematischen und daher unverhältnismässigen Nachkontrolle der verschreibenden Ärzte führen. Allfällige Unregelmässigkeiten im Bereich der Medikamentenverschreibung sollen mit den bestehenden Instrumenten der Aufsicht geahndet werden.

Vor diesem Hintergrund liegt die Zuständigkeit für die Beglaubigung gemäss Absatz 3 auch bei der Behörde des Kantons, in welchem der Patient den Arzt aufgesucht hat, da diese aus Gründen der Vollzugsnähe am besten befähigt ist, entsprechende Abklärungen im Zusammenhang mit der Zulassung des Arztes durchzuführen.

Formulare: das offizielle Bescheinigungsformular wird von Swissmedic auf dem Internet zur Verfügung gestellt, so dass der behandelnde Arzt dieses im Bedarfsfall direkt ausfüllen und dem Patienten mit-