Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 3 Seiten
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2. Art. 30 bis 35, Art. 38 und 39: Die Beträge sind zu hoch.
3. Art. 35: Das öffentliche Interesse an der Funktion von Flugverkehrsleitern sollte zu einer Ausnahme von der Erhebung diesbezüglicher Gebühren führen.
4. Abschnitt 9: Die Beträge sind zu hoch. Der Gebührenrahmen erhöht sich in „phänomenaler“ Art und Weise. Vergleiche mit Infrastrukturen im Strassen- und Schienenverkehr zeigen, dass die Luftfahrt auf erhebliche und diskriminierende Weise belastet wird.
4. Art. 51: Der Antragsteller muss vor der Erhebung von Gebühren informiert werden.
Anmerkungen zu Schlussbestimmungen (Art. 53 bis 55)
Art. 54: Dieser Artikel führt zu einer nicht zugelassenen rückwirkende Anwendung der neuen Gebührenverordnung. Das ausschlaggebende Datum für die Gebührenberechnung nach der neuen Verordnung darf nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des BAZL am Ende eines laufenden Verfahrens sein, da dieses sehr lange dauern kann.
18.06.2007, nol