Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 3 Seiten

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7. Das BAZL übt eine öffentliche Aufgabe aus. Man kann somit nicht von einer Dienstleistung sprechen. Sollte es sich um Dienstleistungen handeln, müssten die Gebühren nach marktüblichen Massstäben festgelegt werden und Wettbewerbsregeln müssten Anwendung finden.

8. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf umgeht oder missachtet das BAZL die vom Parlament beschlossene Ablehnung des Entwurfes eines Bundesgesetzes über die Erhebung von Gebühren und Abgaben im UVEK.

9. Die vorgesehenen Gebühren sind im Vergleich zu anderen Transportbereichen, insbesondere zum Landtransport, viel zu hoch (bspw. Gebühren für Lizenzen, Kosten für Inspektionen). Diese Differenz lässt sich nicht rechtfertigen.

10. Es ist zu befürchten, dass die Erhöhung der Gebühren Auswirkungen für die Benutzer der Zivilluftfahrt haben wird.

11. Die neue Verordnung darf keine Auswirkungen auf die Finanzierung der Flugsicherungsdienstleistungen haben.

12. Es ist die Aufgabe des BAZL seine Kosten zu kontrollieren, ganz nach dem Beispiel der Industrie.

13. Das System der Gebührenerhebung ist nicht transparent. Aufgrund der im Verordnungsentwurf vorgesehenen Spannweiten (Stundensatz und Gebührenrahmen) ist es äusserst schwierig, im Voraus die für eine Leistung zu bezahlende Gebühr zu berechnen.

Anmerkungen zu den allgemeinen Bestimmungen (Art. 1 bis 13)

1. Das Wegfallen von Art. 15 Abs. 3 der aktuellen Verordnung wird bedauert.

2. Art. 3: Die Anwendung von Gebühren muss sich auf diejenigen Personen beschränken, die vom BAZL effektiv eine Verfügung verlangen. Die nicht beantragten Verfügungen müssen gratis sein.

3. Art. 4: Der Verordnungsentwurf führt zu einer diskriminierenden Behandlung von schweizerischen Unternehmen. Dadurch erfahren diese gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten einen Nachteil.

4. Art. 5 Abs. 2: Der vorgesehene Stundensatz ist übertrieben und kann nicht gerechtfertigt werden. Es fehlt diesbezüglich an Transparenz.

5. Art. 5 Abs. 3: Dieser Absatz muss gestrichen werden, da er zu einer rechtlichen Unsicherheit führt, ein Willkür-Risiko in sich birgt und das Kostendeckungs- sowie das Äquivalenzprinzip verletzt.

6. Art. 6: Der Zuschlag kann nicht überzeugend gerechtfertigt werden. Anstelle von 50% müssen 20% vorgesehen werden.

7. Art. 11: Falls sich die Erhebung einer Gebühr als erforderlich erweist, muss der Antragsteller darüber vorgängig in Kenntnis gesetzt werden.

Anmerkungen zum besonderen Teil (Art. 14 bis 52)

1. Art. 15 Abs. 1 lit. c: Mehrmotorige Helikopter dürfen nicht dem gleichen Gebührenregime unterworfen werden wie Flugzeuge mit einem Gewicht von über 5700 kg.

18.06.2007, nol