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Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 23 Seiten
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Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
vom … 2007
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG)
sowie in Ausführung der Beschlüsse des Gemischten Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erbringt oder erlässt gestützt auf:
a. die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 20032 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Verordnung Nr. 1702/2003);
b. die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 20033 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (Verordnung Nr. 2042/2003);
c. die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung.
2 Für eine Dienstleistung, für die bereits Gebühren gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März 20054 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (Verordnung Nr.
AS 2007 …
1 SR 748.0
2 ABl. L 243 vom 27.09.2003, S. 6; es gilt die jeweils letzte vom Gemischten Ausschuss genehmigte Version
3 ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1; es gilt die jeweils letzte vom Gemischten Ausschuss genehmigte Version
4 ABl. L 081 vom 30.03.2005, S. 7; es gilt die jeweils letzte vom Gemischten Ausschuss genehmigte Version