Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 5 Seiten
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Département fédéral de l’environnement, des transports, de l’énergie et de la communciation DETEC
Office fédéral de l’aviation civile OFAC
Stratégie et politique aéronautique
Verordnung über die Gebühren des BAZL (GebV-BAZL)
Erläuterungen
Einleitung
1. Der Entwurf der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt ist eine Totalrevision der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (VGZ, SR 748.112.11). Diese wird aufgehoben, sobald die GebV-BAZL am 1. Januar 2008 in Kraft tritt.
2. Im Zusammenhang mit der Genehmigung der für eine Aufstockung der BAZL-Personalressourcen um insgesamt 60 Stellen erforderlichen Mittel haben Parlament und Bundesrat im Jahr 2004 dem UVEK den Auftrag erteilt, die Hälfte der zusätzlichen Stellen über eine Revision der Gebührenverordnung zu finanzieren. Die Revision bezweckt folglich mitunter einen besseren Kostendeckungsgrad und führt zur Erfassung sämtlicher Leistungen, die das BAZL aufgrund der nationalen und internationalen Gesetzgebung erbringt (internationale Vorschriften gelten in der Schweiz vor allem, weil sie seit dem 1. Dezember 2006 an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit EASA teilnimmt). In der Vorlage werden die neusten gebührenrechtlichen Entwicklungen berücksichtigt – insbesondere die Allgemeine Gebührenverordnung (AllGebV, SR 172.041.1) sowie die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte.
3. Ebenfalls eingeflossen sind die Schlussfolgerungen des Berichts der Eidgenössischen Finanzkontrolle über die Prüfung der Einnahmenrubrik Gebühren sowie deren Kostendeckungsgrad vom 9. Juli 2004. Dieser hatte ergeben, dass die VGZ abgeändert werden muss, um den derzeit unzureichenden Kostendeckungsgrad zu verbessern. Ausserdem will man die Anzahl der Gebührenkategorien insbesondere dort reduzieren, wo sehr niedrige Beträge erhoben werden (die „Bandbreite“ in der VGZ reicht von CHF 0,40 bis CHF 700'000.--). Stattdessen werden Gebührenrahmen eingeführt, um so für mehr Transparenz zu sorgen.
4. Da das BAZL ab dem 1. Januar 2008 ein FLAG-Amt (Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget) werden soll, ist diesem System im Entwurf Rechnung getragen worden: Dieser ist FLAGkompatibel.
5. Gemäss Rechtsetzungspraxis des Bundes werden bei einem Verweis auf einen anderen Erlass die betreffenden Artikel nicht wiederholt. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen der AllGebV nicht übernommen worden. Wo dies aus Gründen der gesetzgeberischen Konsequenz dennoch nötig war (s. Art. 3 Abs. 1), wurde der genaue Wortlaut verwendet, damit es nicht zu unterschiedlichen Auslegungen kommt. Der Entwurf ist schliesslich auch mit den neusten Gebührenverordnungen anderer Verwaltungseinheiten vereinbar.
6. Die GebV-BAZL betrifft die Flughafen- und Flugsicherungsgebühren nicht: Diese sind in der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) beziehungsweise in der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VSFD, SR 748.132.1) geregelt.
Allgemeiner Teil (Art. 1 bis 13)
Zu diesem Teil seien nur jene Artikel erwähnt, die besondere Beachtung verdienen oder im Verhältnis zu der noch geltenden Verordnung neu sind.