Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/131: Änderung der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) · 20 Seiten

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timons qu'il devrait être porté à 5 ans au moins, afin de maintenir une protection suffisante en faveur des consommateurs.

LU: Wir begrüssen, dass in Zukunft zwischen der Kreditgewährung und -vermitt-

lung unterschieden wird, im Übrigen aber alle Sicherungsinstrumente gleich behandelt werden (Art. 7a Abs. 1 VKKG). Unterschiedliche Vorgaben an die verschiedenen Sicherungsinstrumente und deren Überprüfung wären für die kantonalen Behörden mit grossem Aufwand verbunden. Ob ein Kreditvermittler mehr als 500 Kredite in den zwei Jahren vor der Bewilligungserteilung oder der -verlängerung vermittelt hat (Artikel 7a Absatz 2 VKKG), sollte mittels Selbstdeklaration eruiert werden.

ZG: Wir erachten die Reduktion der Absicherung für finanzielle Schäden des

Kreditvermittlers als richtig und sinnvoll.

Nachdem die Berufshaftpflicht als Instrument der Sicherheitsleistung des Kreditgebers – zur Zeit zwar theoretisch – weiter besteht, müsste der Umfang dieser Sicherheit in Relation zum Deckungsumfang gemäss Art. 7a E-VKKG gebracht werden. Eine Berufshaftpflichtversicherung würde demnach pro Schadenfall eine Deckung von CHF 500'000.-- erreichen. Die alternativen Sicherungsinstrument dagegen beschränken sich auf eine einmalige Summe von CHF 500'000.-- unabhängig der Anzahl Schadenfälle.

4. Art. 7b

Art.7b Verfügung über das Sperrkonto

1 Die Konsumentin oder der Konsument kann auf das Sperrkonto nur zugreifen, wenn:

a. die Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin ihre Zustimmung dazu gibt; und

b. die Konsumentin oder der Konsument einen Verlustschein vorlegt, der bestätigt, dass die Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin erfolglos für Forderungen aus dem Konsumkreditgesetz betrieben worden ist.

2 Die Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin kann zwei Jahre nach Ablauf der Bewilligung über ihr Sperrkonto frei verfügen, wenn sie den Nachweis erbringt, dass zu diesem Zeitpunkt keine Betreibung hängig ist, die ihren Grund im Konsumkreditgesetz hat.

GL: Die vorgeschlagene Frist in Artikel 7b Absatz 2 erscheint reichlich kurz.

GR: Eventuell wäre in Abs. 1 lit. a zu präzisieren, dass für den Fall, dass der

Kreditgeber oder -vermittler die Zustimmung verweigert, auch mit Zustimmung des Zivilrichters über das Konto verfügt werden könnte.

Bezüglich Abs. 1 lit. b ist festzuhalten, dass eine Forderung desjenigen, der einen Verlustschein in der Hand hält, nicht notwendigerweise materiell von einem Richter geprüft worden sein muss. Geht man aber davon aus, dass sich der Kreditvermittler oder -geber im Regelfall gegen ungerechtfertigte Forderungen zu Wehr setzten wird, lässt sich die vorgeschlagene Regelung vertreten.

In Abs. 2 wird geregelt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Kreditgeber oder Kreditvermittler über das Geld auf seinem Sperrkonto verfügen kann. Kumulativ müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Be-