Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/131: Änderung der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) · 20 Seiten
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keine Prüfungen gemäss Art. 6 lit. b VKKG mehr vornehmen müssen. Diese personelle Entlastung dürfte sich insbesondere in kleinen, schlanken Verwaltungen positiv auswirken.
b) Was die fachlichen Voraussetzungen gemäss Art. 6 E-VKKG betrifft, so ist die Standeskommission mit dem EJPD darin einig, dass bei den Kreditgebern und Kreditvermittlern nicht die gleichen Massstäbe angesetzt werden sollen. Ob die gewählten Formulierungen aber geeignet sind, Umgehungspraktiken zu verhindern, wagt sie zu bezweifeln. Insbesondere das Kriterium der "dreijährigen Berufspraxis" erscheint ihr äusserst schwammig.
BE: Der Verzicht auf eine kantonale Prüfung der fachlichen Voraussetzungen fin-
det unsere Unterstützung. Der Kanton Bern kannte bis 2003 eine kantonale Bewilligungspflicht, die keine Prüfung der fachlichen Voraussetzungen vorsah. Daraus ergaben sich keine Nachteile. Die Umschreibung der fachlichen Voraussetzungen und die Unterscheidung in Kreditgewährung und -vermittlung erachten wir als sachgerecht.
BL: Erfreulich ist aus unserer Sicht, dass die fachlichen Anforderungen an die ge-
suchstellenden Personen im Lichte der bewährten Praxis des Kantons Basel-Landschaft den tatsächlichen Gegebenheiten und Erfordernissen angepasst werden sollen.
GR: Wir erachten es als sinnvoll, dass die Kantone keine Prüfungen mehr abneh-
men müssen. Somit begrüssen wir diesen Vorschlag, auch wenn nicht zu übersehen ist, dass der vorgeschlagene Art. 6 E-VKKG den Rechtsanwendungsbehörden einen grossen Ermessensspielraum belässt, insbesondere bezüglich des rechtsgenüglichen Nachweises einer dreijährigen Berufspraxis oder einer gleichwertigen Ausbildung.
LU: Gemäss der vorgeschlagenen Formulierung von Artikel 6 Absatz 2 VKKG wird
die bisherige Prüfung durch den Nachweis genügender Berufserfahrung ersetzt. Wir befürworten die vorgeschlagene Regelung. Die verlangte Berufserfahrung liefert aussagekräftigere Informationen über die Gesuchstellenden als eine Prüfung in der Form, wie sie heute durchgeführt wird. Zudem wird dadurch eine einheitliche Rechtsanwendung in der Schweiz gefördert.
Wir erachten es als richtig, an Konsumkreditgewährer und Konsumkreditvermittlerinnen nicht dieselben fachlichen Anforderungen zu stellen. Ihre Tätigkeit birgt ein unterschiedlich grosses Risiko, dem mit zusätzlichen Anforderungen an den Kreditgewährer zu begegnen ist.
NW: Der Wegfall der Durchführung einer Prüfung für Personen, welche Konsum-
kredite gewähren oder vermitteln, erachten wir als richtig. Eine solche Prüfung würde nur dann Sinn machen, wenn sie gesamtschweizerisch vom Bund organisiert und durchgeführt würde. Da dies nicht der Fall ist, drängt sich der in der Verordnungsänderung aufgezeigte Weg über eine entsprechende berufliche Qualifikation unserer Meinung nach auf.
SG: Wir unterstützen die vorgeschlagenen Änderungen bezüglich der fachlichen
Voraussetzungen, regen jedoch an, die in Art. 6 lit. b der geltenden VKKG