Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/131: Änderung der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) · 20 Seiten
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vorgesehene kantonale Prüfung beizubehalten bzw. den Kantonen das Anbieten einer solchen Prüfung weiterhin zu erlauben. Personen, die weder eine fachspezifische Ausbildung nach Art. 6 Abs. 2 lit. a Entwurf VKKG noch einen dreijährige Berufspraxis nach lit. b nachweisen können, sollten weiterhin die Möglichkeit haben, sich als Kreditvermittler zu betätigen. Die Zulassung dieser Personen aufgrund einer kantonalen Prüfung hat in der bisherigen Praxis nicht zu Problemen geführt.
Im Übrigen weisen wir Sie darauf hin, dass die Konzeption und Ausarbeitung der bisher vorgeschriebenen Prüfung einigen Arbeitsaufwand erforderte. Der Kanton St.Gallen würde es begrüssen, wenn sich der Bund jeweils vor Erlass solcher Bestimmungen über den daraus resultierenden Verwaltungsaufwand Gedanken machen würde. Die Abschaffung der Prüfung nach nur anderthalb Jahren deutet für uns darauf hin, dass hier unnötiger Verwaltungsaufwand generiert wurde.
SH: In materieller Hinsicht erweisen sich die vorgeschlagenen Neuerungen u.E. grundsätzlich als sinnvoll und einigermassen praktikabel. So kann bezüglich der fachlichen Voraussetzungen durch Abschaffung des Prüfungsobligatoriums bei Fehlen eines eidgenössischen Ausweises ein Bewilligungstourismus vermieden und der Wirtschaftsfreiheit vermehrt Rechnung getragen werden, nachdem der Bund offenbar nicht gewillt ist, die Prüfung selber durchzuführen bzw. einheitliche Richtlinien vorzugeben. Die Praxis wird zu zeigen haben, was unter «gleichwertiger Ausbildung» zu verstehen sein wird; diesbezüglich verbleibt eine gewisse Rechtsunsicherheit. Hingegen ist die Differenzierung zwischen den Kreditgebern und -vermittlern aufgrund des unterschiedlichen Schädigungspotenzials zu begrüssen (letztlich kann indes auch eine Bewilligungspflicht nicht verhindern, dass unseriöse Geschäftsleute Konsumenten übervorteilen). Der administrative Aufwand zur Überprüfung der neu einzureichenden Unterlagen dürfte sich mit jenem der Prüfungserstellung und -abnahme in etwa die Waage halten. Dennoch vermag u.E. auch eine langjährige Berufserfahrung nicht in jedem Falle sicherzustellen, dass ausreichende Kenntnisse über das Konsumkreditwesen vorhanden sind. Nicht zu unterschätzende praktische Schwierigkeiten könnten sich auch im Zusammenhang mit der Anerkennung von im Ausland erworbener Berufspraxen und Ausbildungen ergeben. Letztlich erscheint die vorgeschlagene Lösung jedoch immer noch einheitlicher als die ebenfalls einst zur Diskussion gestellte Variante, es ins Belieben der Kantone zu stellen, ob sie eine Prüfung durchführen wollen oder nicht.
SO: Mit der vorgesehenen Neuregelung betr. fachliche Voraussetzungen, die der Kreditvermittler erfüllen muss, entfällt der heutige Zwang, Gesuchsteller zu prüfen. Damit können nun schweizweit dieselben Kriterien zum Erlangen der Bewilligungen angewandt werden; eine Regelung, die unseren Vorstellungen sehr entspricht.
SZ: Richtig erscheint uns, dass bei den fachlichen Voraussetzungen neu zwischen Kreditgebern und Kreditvermittlern unterschieden wird. Insbesondere die fachlichen Voraussetzungen für Kreditvermittler werden massiv herabgesetzt, was wir angesichts ihrer Funktion sowie des damit verbundenen Schadenpoten-