Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/131: Änderung der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) · 20 Seiten
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willigung muss seit zwei Jahren abgelaufen sein, und es dürfen keine mit dem Konsumkreditgesetz im Zusammenhang stehende Betreibungen gegen den Kreditgeber oder Kreditvermittler hängig sein. Diese Bestimmung regelt zwar, was passiert, wenn der Kreditgeber oder -vermittler die genannten Voraussetzungen erfüllt. Was hingegen hat zu geschehen, wenn noch eine Betreibung hängig ist? Wie lange bleibt das Sperrkonto dann noch gesperrt? Wie wird die Sperre aufgehoben? Dabei ist zu berücksichtigen, dass Betreibungen ja immer wieder neu angehoben werden können, ohne dass je ein Anerkennungsprozess oder auch nur ein Rechtsöffnungsverfahren stattfindet (Verjährungsunterbruch!). Soll man also den Kreditnehmer dazu verpflichten, möglichst rasch die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, ansonsten er sein Anrecht auf Befriedigung seiner Forderung durch den hinterlegten Betrag verliert? Wenn ja, in welchem Zeitraum? Wie soll die Bank denn entscheiden können, wann sie das Sperrkonto aufheben und dem Kreditgeber oder -vermittler das Geld auszahlen darf?
Weiter stellt sich folgendes Problem: Da es kein Betreibungsregister gibt, welches alle Betreibungen gegen eine Person in der Schweiz zusammenfasst, sondern jedes Betreibungsamt selbst für seinen Zuständigkeitsbereich ein Register führt, stellt sich die Frage, welche Sorgfaltspflichten eine Bank bei der Prüfung des Betreibungsregisterauszuges zu erfüllen hat. Hat sie die Wohnorte/Sitze des Kreditgebers oder -vermittlers während der letzten zwei Jahre zu eruieren und von den dort zuständigen Betreibungsämtern Auszüge aus den Betreibungsregistern zu verlangen? Diese Frage sollte in jedem Falle gesetzgeberisch explizit geklärt werden, da die Bank sich sonst allenfalls Schadenersatzforderungen des Kreditnehmers ausgesetzt sehen könnte.
Die beiden letztgenannten Probleme stellen unseres Erachtens Unzulänglichkeiten dar, welche auf jeden Fall behoben werden sollten. Dabei sollten die Ergänzungen möglichst einfach zu vollziehen beziehungsweise umzusetzen sein und für die Banken keine "Haftungsfallen" darstellen, ansonsten die Gefahr besteht, dass keine Bank bereit sein wird, solche Sperrkonten zu eröffnen.
TI: L'art. 7b fissa le condizioni per l'accesso del consumatore al conto bloccato. Per maggiore chiarezza, è a nostro avviso opportuno specificare nella disposizione legale se le condizioni poste sono cumulative o alternative, mediante l'aggiunta della congiunzione "e" oppure "o", in analogia ai cpv. 1 e 2 del progetto di art. 6.
5. Art. 8a
Art. 8a Gesuche juristischer Personen Soll die Bewilligung, Konsumkredite gewerbsmässig zu vermitteln oder zu gewähren, einer juristischen Person erteilt werden, müssen sich die für die Kreditgewährung oder Kreditvermittlung verantwortlichen Personen über die nötigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen ausweisen.