Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/38: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG) · 5 Seiten
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1 Ausgangslage
Artikel 85 Absatz 1 BV (Art. 36quater aBV) erteilt dem Bund die Kompetenz, auf dem Gesetzesweg eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Schwerverkehrsabgabe einzuführen. Mit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2001 des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 19. Dezember 1997 (SVAG) machte der Bund Gebrauch von dieser Ermächtigung.
Anlässlich der Redaktion des SVAG ging man davon aus, dass die Erhebung der Abgaben bei inländischen Fahrzeugen analog zur früheren Pauschalabgabe vollständig durch die Kantone erfolgen würde. Somit machte es auch Sinn, mit der Strafverfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen, die inländische Fahrzeuge betreffen, die Kantone und mit denjenigen, die ausländische Fahrzeuge betreffen, die Zollverwaltung zu beauftragen. Im Rahmen des Projektes LSVA zeigte sich jedoch, dass eine zentrale Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe durch die Eidgenössische Zollverwaltung sinnvoller und günstiger wäre. Den Kantonen wurde deswegen auf Verordnungsstufe nur noch die Erhebung der pauschalen Schwerverkehrsabgabe übertragen, da sich diese direkt nach den Eintragungen im Fahrzeugausweis richtet.
Die Eidgenössische Zollverwaltung strebt einerseits ein für in- und ausländische Fahrzeughalter einheitliches und verwaltungsökonomisches Verfahren bei Widerhandlungen an. Andererseits versucht sie mit der Einführung eines Einspracheverfahrens das Veranlagunsverfahren zu straffen und die Erhebung der Abgaben zu verbessern.
2 Durchführung der Vernehmlassung
Am 23. November 2005 hat der Bundesrat das EFD ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes zu eröffnen.
Die Vernehmlassung wurde vom 9. Dezember 2005 bis am 28. Februar 2006 durchgeführt. 132 Adressaten wurden offiziell zur Stellungnahme eingeladen. 62 Stellungnahmen sind eingetroffen, die sich folgendermassen auf die verschiedenen Gruppen verteilen:
- Kantone 22
- Politische Parteien 8
- Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete 2
- Spitzenverbände der Wirtschaft 4
- Direkt Betroffene 26
Der Aufforderung, die Stellungnahmen auch in elektronischer Form - zwecks erleichterter Verarbeitung - zuzustellen kamen 15 Vernehmlassungsteilnehmer nach.
Die Vernehmlassungsteilnehmer sind aus Anhang 1 ersichtlich.
3 Gesamtbeurteilung
Die Vorlage wird von den Vernehmlassungsteilnehmern durchwegs begrüsst. Die Übertragung der Zuständigkeit bei Widerhandlungen von den Kantonen auf die Eidgenössische Zollverwaltung und die Einführung eines Einspracheverfahrens im Veranlagungsverfahren wird als sinnvoll erachtet.