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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
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Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz (2. Titel LwG)
Zur Verwertung saisonaler Überschüsse an inländischen Hühnereiern, insbesondere nach Ostern, sollen auch künftig jährlich höchstens 3 Millionen Franken eingesetzt werden können. Mit Artikel 52 LwG wird deshalb die entsprechende gesetzliche Grundlage beibehalten.
Weil die Umsetzung der Versteigerung von Fleisch erst im Jahr 2005 begonnen hat und bis jetzt keine unerwünschten Markteffekte aufgetreten sind, können die aktuellen Gesetzesgrundlagen unverändert belassen werden.
Als Alternative zur Versteigerung bei den Pferden ist vorgesehen, ab 2007 die drei bestehenden TZK zusammenzufassen und alle Tiere der Pferdegattung (3 322 Stück) entsprechend der Reihenfolge der Verzollungen (Windhund an der Grenze) zu verteilen. Damit sinkt der administrative Aufwand insbesondere für die zahlreichen Privatpersonen markant. Der Grenzschutz bleibt erhalten, weil das Zollkontingent von 3 322 Stück nicht aufgehoben wird. Für die geplante Änderung der Verteilungsart des Zollkontingentes bei den Pferden ist eine Anpassung der Pferdeeinfuhr- und Tierzuchtverordnung nötig.
Æ Änderung der Pferdeeinfuhr- und der Tierzuchtverordnung auf 1. Januar 2007
Überwachte öffentliche Märkte
Um die Attraktivität der öffentlichen Märkte für Tiere der Rinder- und Schafgattung sowohl für Produzenten als auch für Händler zu erhalten, sollen minimale Auffuhrzahlen erreicht werden. Marktplätze mit durchschnittlich weniger als 50 Tieren pro Markt, z.B. in den letzten beiden Jahren, sollen nicht mehr mit Bundesgeldern unterstützt werden. Die Marktorganisatoren sind damit gezwungen, entweder die Zahl der Marktplätze zu straffen oder den Durchführungsrhythmus der Märkte anzupassen, um die Mindestgrösse zu erreichen. Flankierend dazu soll die Definition für ersteigerte Tiere, die als Inlandleistung geltend gemacht werden, präzisiert werden. Dazu werden Anforderungen an die Zahl der Händler und an den Ablauf formuliert. Wenn auf einem Markt lediglich ein Händler anwesend ist oder wenn der gleiche Händler die Tiere auf den Markt bringt und sie wieder abtransportiert, können die gehandelten Tiere nicht mehr als ersteigerte Tiere geltend gemacht werden. Die Leitplanken für die Grösse der öffentlichen überwachten Märkte und die Kriterien für die ersteigerten Tiere kann der Bundesrat auf Verordnungsstufe frühestens am 1. Januar 2007 in Kraft setzen.
Æ Änderung der Schlachtviehverordnung frühestens auf 1. Januar 2007
Verwertung der Schafwolle
Die Schafhalter und ihre Organisationen sind selber für die marktgerechte und möglichst wirtschaftliche Verwertung der Schafwolle unter Beachtung der Nachhaltigkeit verantwortlich. Es liegt an diesen, zusammen mit dem Wollhandel die dafür erforderlichen Initiativen und Anstrengungen zu ergreifen. Die bestehenden Marktstützungsmassnahmen sind deshalb aufzuheben; der Bundesrat wird die Aufhebung auf den 1. Januar 2010 beschliessen. Dieser Schritt ist kohärent mit der vorgeschlagenen Entwicklung in verschiedenen Produktionsbereichen, insbesondere mit der Aufgabe der Beihilfen im Milchsektor und aller Verarbeitungsbeiträge im Pflanzenbau- und Spezialkulturensektor.
Æ Aufhebung Art. 51bis LwG, Massnahmen zur Verwertung der Schafwolle