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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

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Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz (2. Titel LwG)

Qualitätskontrolle durch die beauftragte Organisation mit Beiträgen verwertet werden. Die Bereinigung des Marktes soll das Angebot in hoher Qualität und bedarfsgerechten Mengen erhalten und die Erlöse der Produzenten stützen.

Finanziell gefördert werden:

¾ eine beschränkte Lagerhaltung von Speisekartoffeln;

¾ die Frischverfütterung von deklassierten Kartoffeln;

¾ die Trocknung von Kartoffeln zu Futterzwecken;

¾ die Ausfuhr von Saatkartoffeln und Kartoffelprodukten wie Rösti, Gratin, Sup-

pen.

Das Bundesamt hat die Branchenorganisation swisspatat und den Schweizerischen Saatgutproduzenten-Verband swisssem mit der Durchführung der Verwertungsmassnahmen für Kartoffeln bzw. Saatkartoffeln beauftragt. Der Bund bezahlt im Rahmen von Leistungsvereinbarungen jährlich Pauschalbeiträge an die beauftragten Organisationen, welche im Rahmen der Vorschriften die Beitragssätze für die einzelnen Massnahmen festlegen. Im Jahr 2004 wurden 17,9 Millionen Franken für die Verwertung von Kartoffeln und 2,6 Millionen Franken für die Verwertung von Saatkartoffeln aufgewendet. Für Sortierabgang werden keine Beiträge ausgerichtet. Die Beiträge von 0,5 Millionen Franken für die Ausfuhr von Kartoffelprodukten hat das Bundesamt selber administriert. Infolge von Sparmassnahmen reduzierte der Bund die Verwertungsbeiträge bereits ab 2005.

Die Ausserkontingentszollansätze (AKZA) schützen die inländische Kartoffelproduktion und -verarbeitung wirksam. Die AKZA betragen je nach Ware 44 bis 785 Franken je 100 Kilogramm.

Der Mindestmarktzutritt wird in Form des Zollkontingentes Nr. 14 (Kartoffeln inklusive Saatkartoffeln und Kartoffelprodukte) im Umfang von 22 250 Tonnen gewährt. Dieses ist aufgeteilt in das Teilzollkontingent Kartoffeln inklusive Saatkartoffeln, welches 18 250 Tonnen umfasst und in das Teilzollkontingent Kartoffelprodukte, welches 4 000 Tonnen Kartoffeläquivalente umfasst.

Zollkontingentsanteile für Kartoffeln werden auf Grund einer Inlandleistung zugeteilt. Als Inlandleistung gilt bei Saat- und Veredlungskartoffeln die ab Produktion übernommene Menge und bei Speisekartoffeln die konsumfertig abgepackte und an den Detailhandel gelieferte Menge. Als Bemessungsperiode für die Inlandleistung gilt der Zeitraum Juli bis Juni vor der betreffenden Kontingentsperiode (= Kalenderjahr). Ein Zollkontingentsanteil wird nur zugeteilt, wenn die Inlandleistung mehr als 100 Tonnen beträgt. Zollkontingentsanteile für Kartoffelprodukte werden durch Versteigerung zugeteilt. Die Kontingentszollansätze (KZA) sind im Verhältnis zum Warenwert tief. Sie betragen je nach Ware 1,40 bis 70 Franken je 100 Kilogramm.

Die gesamte Erntemenge von Kartoffeln wurde in den vergangenen Jahren auf rund 500 000 Tonnen geschätzt. Der Bedarf für den Frischmarkt und für die Veredlung betrug 290 000 Tonnen Speisekartoffeln. Zu Saatzwecken dienten knapp 30 000 Tonnen. Im Export fanden weniger als 10 000 Tonnen Kartoffeln Absatz. Etwa ein Drittel der Ernte konnte aus Qualitätsgründen (ungenügende Knollengrösse, Knollenschäden, mangelhafte Backfähigkeit usw.) oder aufgrund von Überschüssen in