Vorlage
Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 203Fedlex · Vorlage
Direktzahlungen (3. Titel LwG)
und Jahr. Diese Werte beruhen auf den Ausführungsbestimmungen zum Gewässerschutz. Sie werden nach Zonen abgestuft. Betriebe unter diesen Werten sind von der Verpflichtung der Bodenprobenentnahme befreit. Die Einhaltung der Mengenbegrenzung wird im Rahmen der ordentlichen ÖLN-Kontrollen überprüft. Betriebe über diesen Werten müssen entweder mittels eines parzellenscharfen Düngungsplanes97 und aufgrund von Bodenproben nachweisen, dass sie einen höheren Bedarf haben, oder den überschüssigen Hofdünger wegführen bzw. in regionalen Anlagen energetisch nutzen und als Mineraldüngerersatz aufbereiten
Auswirkungen
¾ Die Kontrollen auf den Betrieben werden vereinfacht. Sie beschränken sich auf
die Überprüfung des effektiven Tierbesatzes, der düngbaren LN und des Nährstoffimports;
¾ Die Kosten sinken für die meisten Betriebe durch den Verzicht auf die Nähr-
stoffbilanz und auf die Entnahme von Bodenproben um durchschnittlich 150 Franken je Betrieb und Jahr. Der Phosphor-Gehalt der Bödens wird im Rahmen des Agrar-Umweltindikators auch in Zukunft überwacht;
¾ Rund 8 800 Betriebe mit Hofdüngerüberschüssen werden einen Düngungs-
plan erstellen, Hofdünger abführen oder den Tierbestand reduzieren müssen. Dies sind ca. 3 300 Betriebe mehr als heute98. Teilweise werden für diese Betriebe der administrative Aufwand und die Kosten durch die Wegfuhr der Hofdünger steigen.
Æ Anpassung der Direktzahlungsverordnung auf frühestens 1. Januar 2008
Vereinfachte Fruchtfolgevorschriften
Bisherige Regelung
Betriebe mit mehr als 3 Hektar offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Zudem ist der jährliche Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche beschränkt. Die Beschränkung der Kulturanteile verhindert ungeeignete Fruchtfolgen nicht. Von Seiten der Produzenten wird bei der Gestaltung der Fruchtfolge mehr Eigenverantwortung verlangt. Dies wird mit den Marktanforderungen für gewisse Kulturen begründet: qualitativ einwandfreie Produkte können nur mit agronomisch korrekten Fruchtfolgen erzeugt werden.
Änderungsvorschlag
Die Beschränkung des jährlichen Anteils der Hauptkulturen wird aufgehoben. Basierend auf der guten landwirtschaftlichen Praxis werden minimale Anbaupausen, welche zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Kultur bzw. Familie eingehalten werden müssen, bei Betrieben mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche vorgegeben. Dies sind beispielsweise 1 Jahr zwischen zwei gleichen Getreidearten bzw.
95 Zur optimalen Verwertung der Hofdünger sehen die Grundlagen für die Düngung (GRUDAF, publiziert in Agrarforschung Juni 2001) in der Talzone den Wert von 70 Kilogramm P2O5 pro ha LN vor.
96 Der Ausnutzungsfaktor von Ntot zu Nverf beträgt 0,6. Das heisst, dass vom ganzen Stickstoffaustrag 60 Prozent für die Pflanzen verfügbar ist.
97 Anhang 4.5 Ziff. 3 StoV verlangt die Berücksichtigung der im Boden vorhandenen Nährstoffe bei der Düngung.
98 BUWAL, Auswertungsbericht 2004 „Vollzug Gewässerschutz“