Vorlage

Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 206Fedlex · Vorlage

Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz

Selbstkontrolle und Fremdkontrolle aufgrund Rating

Bisherige Regelung

Gemäss Artikel 66 Absatz 4 Buchstabe a der DZV müssen auf allen Betrieben Kontrollen vorgenommen werden, welche erstens die entsprechenden Beiträge zum ersten Mal beanspruchen, zweitens auf welchen bei den Kontrollen im Vorjahr Mängel festgestellt wurden und drittens auf mindestens 30 Prozent der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten übrigen Betrieben.

Änderungsvorschlag

Die Betriebe haben ein Konzept zur Selbstkontrolle zu erstellen und umzusetzen. Die Fremdkontrolle beurteilt die Selbstkontrolle und teilt die Betriebe aufgrund der Konformitätsbewertung und weiterer Kriterien bestimmten Risikoklassen zu (Rating), welche die Frequenz der nächsten Fremdkontrollen bestimmen. Betriebe mit einem minimalen Risiko, d.h. einem guten Rating, werden mindestens innerhalb von 5 Jahren fremdkontrolliert, Betriebe mit einem schlechten Rating entsprechend häufiger. Ratingkriterien sind beispielsweise:

¾ Mängel bei Beitragsvoraussetzungen oder Verstösse gegen landwirtschaftsre-

levante Vorschriften des Landwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetzgebungen;

¾ falsche Angaben;

¾ Intensität und Komplexität des Betriebes;

¾ Teilnahme an privaten Programmen wie beispielsweise Eurepgap.

Die Kriterien werden zur Zeit in einem Pilotversuch entwickelt und sollen bei einer Umsetzung der Massnahme durch den Bund verbindlich vorgegeben werden.

Auswirkungen

¾ Förderung des Qualitätsdenkens und der Eigenverantwortung;

¾ bessere Akzeptanz der Kontrollen;

¾ Verminderung der Anzahl jährlich zu kontrollierenden Betriebe und des damit

verbundenen Aufwandes für die Verwaltung und die Landwirtschaftsbetriebe. Æ Anpassung der Direktzahlungsverordnung auf 1. Januar 2008

Kontrolle des ÖLN und der Ethoprogramme durch akkreditierte Stellen

Bisherige Regelung

Beim ÖLN bildet die Bestätigung einer vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung nach ISO/IEC 17020 akkreditierten Inspektionsstelle den Nachweis für dessen Erfüllung. Bei BTS und RAUS können auch nicht akkreditierte Stellen noch