Vorlage

Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 207Fedlex · Vorlage

Direktzahlungen (3. Titel LwG)

Kontrollen vornehmen. Gleich wie der ÖLN sind die beiden Ethoprogramme Basis zahlreicher privater Label.

Änderungsvorschlag

Für die Konformität des ÖLN und der Ethoprogramme BTS und RAUS gilt als Nachweis nur die Bestätigung einer akkreditierten Inspektionsstelle mit entsprechendem Geltungsbereich, welche durch die Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) gemäss der AkkBV nach ISO/IEC 17020 akkreditiert ist.

Auswirkungen

¾ Sicherstellung der Koordination mit den privaten Label, Anerkennung der Kon-

trollen als Grundlage für die Label;

¾ Erhöhung der Glaubwürdigkeit der Kontrollen.

Æ Anpassung der Direktzahlungsverordnung auf 1. Januar 2008

Kürzung der Direktzahlungen nach verbindlichen Vorgaben des Bundes

Bisherige Regelung

Gemäss Artikel 178 des Landwirtschaftsgesetzes obliegt der Vollzug der Direktzahlungen den Kantonen, soweit er nicht dem Bund zugewiesen ist. Im Bereich der Direktzahlungen setzen die Kantone das massgebende Bundesrecht um. Weil die Kantone den Vollzug zu gewährleisten haben, hat sich der Bundesrat bei der Umsetzung der Agrarpolitik 2002 dafür entschieden, ihnen auch die volle Verantwortung dafür mitsamt der Kompetenz zur Festlegung des Umfanges der Sanktionen zu belassen. Die kantonalen Landwirtschaftsdirektoren haben die Vorgaben für die Kürzungen in einer Richtlinie festgelegt (Revision, Januar 2005).

Änderungsvorschlag

Die Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie wird in den verschiedenen Kantonen teilweise unterschiedlich umgesetzt, was bei gleichen Verstössen oder Mängeln eine Ungleichbehandlung der Landwirte zur Folge hat. Zudem ist die heutige Regelung grundsätzlich nur für Verwaltungsbehörden verbindlich, nicht aber für unabhängige richterliche Instanzen. Die Kürzungen sollen deshalb vom Bund verbindlich festgelegt werden.

Auswirkungen

¾ verbindliche Vorgaben auch für die richterlichen Instanzen;

¾ Verbesserung der Gleichbehandlung der Landwirte.

Æ Anpassung Art. 170 LwG, Kürzung und Verweigerung von Beiträgen

Æ Anpassung der Direktzahlungsverordnung auf 1. Januar 2008