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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
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Direktzahlungen (3. Titel LwG)
setzt werden. Die paritätische Stützung zwischen Milch- und Fleischproduktion wird mit diesem Umbau gesichert.
Als weiteren Punkt im Zuge der Vereinheitlichung sollen die beiden heutigen Beitragskategorien 2009 zusammengeführt werden. Heute wird für Rindvieh, Tiere der Pferdegattung, Bisons, Milchziegen und Milchschafe historisch bedingt ein höherer Beitrag ausbezahlt als für die übrigen Ziegen und Schafe sowie Hirsche, Lamas und Alpakas. Die gemäss Gesetzesauftrag unterstützte Leistung wird jedoch von allen Raufutter verzehrenden Nutztieren im gleichen Masse erbracht. Mit unterschiedlich hohen Beiträgen wird zudem die Wettbewerbsfähigkeit unterschiedlich beeinflusst und damit stark in den Markt eingegriffen. Deshalb und zur Vereinfachung sollen in Zukunft für alle Raufutter verzehrenden Nutztiere die gleichen Ansätze gelten.
Die gesetzliche Grundlage zur Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen ist im heutigen Artikel 73 bereits enthalten. Durch den starken Abbau der Marktstützung im Milchbereich wird die Möglichkeit, bei Betrieben mit Milchproduktion die Beiträge entsprechend der vermarkteten Milch unter Berücksichtigung der für die Milchmarktstützung eingesetzten Mittel zu kürzen, nicht mehr benötigt. Artikel 73 Absatz 5 Buchstabe d soll deshalb gestrichen werden. Die Streichung soll voraussichtlich auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt werden.
Æ Anpassung Art. 73 LwG, Streichung der Möglichkeit zur Reduktion der RGVE-
Beiträge entsprechend der vermarkteten Milch
Æ Anpassung Direktzahlungsverordnung auf 1. Januar 2007 und 2009
2.2.2.2.3 Senkung des allgemeinen Flächenbeitrages
Aufgrund beschränkter finanzieller Mittel wird es nötig, den allgemeinen Flächenbeitrag ab 1. Januar 2008 um rund 100 Franken zu senken. Die Last der Sparvorgaben wird damit auf die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche gleichmässig verteilt.
Æ Anpassung Direktzahlungsverordnung auf 1. Januar 2008
2.2.2.2.4 Erhöhung des Zusatzbeitrages für das offene Ackerland
Für die offene Ackerfläche und die Dauerkulturen wird heute ein um 400 Franken höherer Flächenbeitrag (Zusatzbeitrag) ausgerichtet. Dieser Beitrag wurde 2001 eingeführt. Damit konnte im Ackerbau ein weiterer Schritt in Richtung Entkopplung von Preis- und Einkommenspolitik vollzogen werden (Schwellenpreissenkung für Futtermittel um 5 Franken pro 100 Kilogramm per 1. Juli 2001). Mit dem Zusatzbeitrag wird gestützt auf Artikel 72 Landwirtschaftsgesetz jener Teil der gemeinwirtschaftlichen Leistungen sichergestellt, welcher als Folge der Schwellenpreissenkung und der Liberalisierung der Getreidemarktordnung nicht mehr über den Preis entschädigt werden kann.
Da es sich um einen generellen Beitrag für die landwirtschaftlich genutzten Flächen ohne Grünland handelt und die Beiträge nur unter der Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises ausgerichtet werden, hat sich an der Klassifizierung der Flächenbeiträge als Greenbox-Massnahme nichts geändert. Aus WTO-rechtlicher Sicht und aus der Optik einer minimalen staatlichen Produktionslenkung stellen sich somit keine Probleme. Eine zusätzliche produktionslenkende oder produktionsfördernde Wirkung ist gegenüber der heutigen Getreidemarktordnung wegen den Schwellenpreissenkungen nicht gegeben.