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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz

Im Rahmen der kommenden Reduktion des Grenzschutzes bzw. der Schwellenpreissenkungen (2009: 7 Franken pro 100 Kilogramm) beim Getreide und der Reduktion der Stützungsmassnahmen bei den anderen Ackerkulturen resultiert eine Reduktion der Entschädigung der gemeinwirtschaftliche Leistungen. Als Teilkompensation ist eine Erhöhung des Zusatzbeitrags in der Grössenordnung von 200 Franken auf total 600 Franken pro Hektare offenes Ackerland und Dauerkulturen vorgesehen.

Für Kulturen deren Anbau durch die geplante Abschaffung von Export- und Verarbeitungsbeiträge gefährdet wäre (Ölsaaten, Zuckerrüben, Saatkartoffeln), soll als Marktstützung im Ackerbau analog zu den heutigen Anbaubeiträgen ein kulturspezifischer Beitrag eingeführt werden (vgl. Ziff. 2.1.4.2.5)

Æ Anpassung Direktzahlungsverordnung auf 1. Januar 2009

2.2.2.2.5 Höhere Ansätze für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen (TEP-Beitrag)

Mit den TEP-Beiträgen werden die erschwerenden Produktionsbedingungen der Viehhalter im Berggebiet und in der Hügelzone ausgeglichen. Beitragsberechtigt sind Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die mindestens 1 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche im Hügel- oder Berggebiet bewirtschaften und zugleich mindestens 1 RGVE halten. Diese Beiträge bilden zusammen mit den Hangbeiträgen das Rückgrat der Förderungsmassnahmen für die Hügel- und Berglandwirtschaft. Im Jahre 2004 wurden rund 285 Millionen für die TEP-Beiträge und 95 Millionen Franken für die Hangbeiträge aufgewendet.

Die TEP-Beiträge als spezifisches Stützungsinstrument für Viehhalter im Berggebiet sind geeignet, den Abbau von Marktstützungsmassnahmen im viehwirtschaftlichen Bereich auszugleichen. Diese Beiträge erlauben es, der Hügel- und Berglandwirtschaft die notwendigen Mittel gezielt und direkt zukommen zu lassen. Daher sollen im Rahmen der Marktstützungsumlagerung neben der Einführung eines einheitlichen RGVE-Beitrags auch die TEP-Beiträge nach oben angepasst werden. Vorgesehen ist eine Erhöhung auf das Jahr 2009 um rund 70 auf insgesamt 360 Millionen Franken pro Jahr.

Mit dieser Erhöhung kann auch den dem Berggebiet entstehenden Nachteilen der mit der Aufhebung der Milchkontingentierung wegfallenden Zusatzkontingente Rechnung getragen werden. Sondermassnahmen zur Begünstigung von Talbauern, welche ihr Jungvieh im Berggebiet aufziehen lassen, erübrigen sich damit und das bestehende Direktzahlungssystem kann im Sinne der allgemeinen Stossrichtung einfach und transparent gehalten werden.

Heute sind die TEP-Beiträge auf 20 RGVE pro Betrieb begrenzt. Diese Grenze wirkt strukturhemmend und benachteiligt die Haupterwerbsbetriebe, welche in der Regel mehr als 20 RGVE halten. Den betroffenen Betrieben wird bezogen auf den Tierbestand nur ein Teil der Standortnachteile bzw. Produktionserschwernisse ausgeglichen. Im Rahmen des Verordnungspakets 2011 soll die Begrenzung pro Betrieb aufgehoben und durch die bei den RGVE-Beiträgen angewendete Beitragsbegrenzung (Förderlimite) pro Hektar Grünland ersetzt werden (siehe Tabelle 42). Damit wird die Tierhaltung vermehrt an die betriebseigene Raufutterbasis gebunden, was in Gebieten mit hohem Viehbesatz extensivierend wirkt. Es ist zu erwähnen, das rund 5 800 Betriebe mit der Einführung der Beitragsbegrenzung anstelle der heuti-