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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz

Integrales Massnahmenprogramm

Die Gesetzesformulierung von Art. 93 Abs. 1 Bst. c LwG ist relativ offen und schlägt eine Brücke zwischen den bestehenden landwirtschaftlichen Förderbereichen der Strukturverbesserungen (Infrastrukturen) und der Absatzförderung (Marketing). Sie lässt damit eine breite Palette von möglichen Massnahmen zu. Eine abschliessende Festlegung der im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung unterstützten Massnahmen ist im Voraus weder möglich noch sinnvoll. Die Massnahmen werden projektspezifisch im Lichte der Zielsetzungen zu prüfen und zu beurteilen sein. Um eine optimale Wirkung zu erzielen, sind die Massnahmen inhaltlich und konzeptionell aufeinander abzustimmen (integrales Programm). Insbesondere die Ergebnisse der Forschungsarbeiten haben aufgezeigt, dass nicht grundsätzlich neue Massnahmen nötig sind, sondern dass die Chance von Projekten zur regionalen Entwicklung u.a. in einer guten Vernetzung und Abstimmung verschiedener Massnahmen liegt. In einem Gesamtkonzept ist deshalb das Zusammenspiel und die Vernetzung der einzelnen Massnahmen des Programms aufzuzeigen. In Analogie zu den Bodenverbesserungen sollen die nötigen Planungsarbeiten und Vorabklärungen (Grundlagenbeschaffung) beitragsberechtigt sein. Hingegen sollen einzelne losgelöste Massnahmen über die neue Gesetzesbestimmung nicht unterstützt werden.

Vorwiegend landwirtschaftliche Beteiligung

Gemäss Gesetzestext muss die Landwirtschaft an den Projekten zur regionalen Entwicklung vorwiegend beteiligt sein. Diese Bedingung und Einschränkung dient als Abgrenzungskriterium zu den über die Regionalpolitik unterstützten Projekten und als zentrales Eintretenskriterium für die Prüfung der landwirtschaftlichen Relevanz. Die vorwiegende Beteiligung ist erfüllt, wenn:

¾ mindestens die Hälfte des Angebots (Produkte, Dienstleistungen) eine land-

wirtschaftliche Herkunft aus der Region aufweist, oder

¾ mindestens die Hälfte der für das Angebot erforderlichen Arbeitsleistungen

durch bäuerliche Bewirtschafterinnen, Bewirtschafter oder deren Familien erbracht wird, oder

¾ die Mitglieder der Trägerorganisation mehrheitlich bäuerliche Bewirtschafterin-

nen oder Bewirtschafter sind und diese die Stimmenmehrheit besitzen.

Nachweis des Wertschöpfungspotenzials

Das Programm respektive dessen Massnahmen müssen die landwirtschaftliche und landwirtschaftsnahe Wertschöpfung in der Region nachhaltig erhöhen. Das angestrebte Angebot (Produkte, Dienstleistungen) ist deshalb auf die effektiven Marktchancen auszurichten und überregional abzustimmen. Der Nachweis des Wertschöpfungspotenzials ist mittels geeigneter Planungsgrundlagen (namentlich Businessplan) sowie während und nach Abschluss des Projekts mittels geeigneter Controlling-Instrumente aufzuzeigen. Die nötigen Marktanalysen und Vorabklärungen können im Rahmen des für alle regionalen Projektinitiativen offen stehenden Vorschlags zur Unterstützung einer fachlichen Begleitung (Coaching) erarbeitet werden (vgl. Ziff. 2.5.2).