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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz

Artikel 54 Zucker

Absatz 1

Der Wechsel vom Leistungsauftrag mit der Zuckerfabrik zur direkten Stützung der Produktion erfordert eine Anpassung des Gesetzestextes. In Absatz 1 soll nur noch der Grundsatz für eine mögliche Unterstützung einer angemessenen Zuckerproduktion, wie bei den anderen Ackerkulturen, verankert werden. Die bisherige Pflicht der Zuckerfabrik mit den Pflanzern die Zuckerrübenmenge sowie die Preis- und Übernahmebedingungen zu vereinbaren, hat auf privatrechtlicher Basis zu erfolgen.

Absatz 2

Absatz 2 soll dem Bund weiterhin ermöglichen, die Jahresrechnung der Zuckerfabriken einzusehen. Mangels Konkurrenz in der Verarbeitung von Zuckerrüben und dem beträchtlichen Fluss von Bundesmitteln in diesen Sektor erscheint diese Massnahme weiterhin gerechtfertigt. Es soll überprüft werden können, ob die Zuckerfabriken kostengünstig arbeiten und die Zuckerrüben von den Produzenten zu einem korrekten Preis übernehmen. Die Inkraftsetzung der Änderung ist auf den 1. Januar 2009 vorgesehen.

Artikel 56 Ölsaaten und Körnerleguminosen

Die Marktstützungsmittel sollen möglichst direkt den Produzenten zukommen und nicht über nachgelagerte Verarbeitungs- oder Handelsstufen fliessen. Im Zuge der konsequenten Umsetzung dieses Grundsatzes ist die Möglichkeit zur Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Verarbeiter von Ölsaaten aus dem Artikel zu entfernen. Die Inkraftsetzung der Änderung ist auf den 1. Juli 2009 vorgesehen.

Artikel 57 Kartoffeln

Für marktgerechte Qualitäten von Saat-, Speise- und Veredelungskartoffeln bleibt der Grenzschutz unverändert. Die Erlöse für die Verwertung nicht marktfähiger Kartoffeln im Futtermittelbereich unterliegen der Schwellenpreissenkung bei Futtermitteln. Die vom Markt ausgehenden Signale sollen noch stärker ins Zentrum wirtschaftlichen Handelns rücken, zumal die allgemein rückläufige Marktstützung zur Vermeidung von Überschüssen und Fortführung der Strukturanpassung eine Stützungsreduktion auch im Kartoffelanbau erfordert. Die vom Bund bislang mit Beiträgen geförderte Verwertung minderwertiger inländischer Saat-, Speise- und Veredelungskartoffeln soll eingestellt werden. Folglich kann der Artikel 57 aufgehoben werden. Die Inkraftsetzung der Aufhebung ist auf den 1. Juli 2009 vorgesehen.

Artikel 63 Kennzeichnung und Klassifizierung

Absatz 1

Der Bundesrat wird beauftragt, für AOC-Weine, Landweine und Tafelweine einen klaren Rahmen festzulegen. Hierzu muss er Mindestanforderungen wie den natürlichen Zuckergehalt, den Ertrag pro Flächeneinheit, die Wahl von Rebsorten und Abgrenzung der Produktionsgebiete für AOC- und Landweine definieren.

Absatz 2

Der Bundesrat hat die Möglichkeit, gewisse Aufgaben und Zuständigkeiten an die Kantone zu delegieren. Dies betrifft in erster Linie die Regelung der AOC, deren in-