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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz

Absatz 4

Der Bundesrat bezeichnet die Kontrollbehörde und bestimmt deren Aufgaben und Pflichten. Er hat ferner über die Finanzierung zu befinden.

Absatz 5

Der Bundesrat kann die Verwendung eines Vermarktungszeichens vorschreiben und dessen Finanzierung regeln. Mit einem solchen visuellen Zeichen liessen sich die Kontrollen vereinfachen und der Graumarkt eindämmen. Diese Einführung eines solchen Zeichens muss aber durch die betreffenden Akteure breit abgestützt sein.

Artikel 73 Beiträge für die Haltung raufutterverzehrender Nutztiere

Die gesetzliche Grundlage zur Umsetzung eines einheitlichen RGVE-Beitrages für alle Raufutter verzehrenden Nutztiere ist im heutigen Artikel 73 bereits enthalten. Durch den starken Abbau der Marktstützung im Milchbereich wird die Möglichkeit, bei Betrieben mit Milchproduktion die Beiträge entsprechend der vermarkteten Milch unter Berücksichtigung der für die Milchmarktstützung eingesetzten Mittel zu kürzen, nicht mehr benötigt. Artikel 73 Absatz 5 Buchstabe d soll deshalb gestrichen werden. Die Streichung soll voraussichtlich auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt werden.

Artikel 77a

Dieser neue Artikel bezweckt die Förderung von Verbesserungen in der nachhaltigen Ressourcennutzung, welche über die bestehenden Anforderungen und Möglichkeiten (ÖLN, ökologische Direktzahlungen) hinausgehen. Unterstützt werden regionale und branchenspezifische Projekte, welche entsprechende technische, organisatorische oder strukturelle Neuerungen einführen. Für die Beurteilung, ob die vorgesehenen Massnahmen sachgerecht sind, hört das BLW das BUWAL analog zu Projekten nach Art. 62a GschG an.

Da ökologische Fragen nicht an Gemeinde- oder Kantonsgrenzen Halt machen und teilweise eng mit der Herstellung eines bestimmten landwirtschaftlichen Produkts verbunden sind, kann die Trägerschaft eines Projektes privat, öffentlich oder gemischt sein.

Die Trägerschaft hat die in der Region oder der Branche erforderlichen Massnahmen aufeinander abzustimmen. Dabei stützt sie sich auf die vorhandenen Planungen (Grundwasserschutzkarte, Erosionsschutzkarte, Vernetzungsrichtlinien, Luftreinhaltemassnahmepläne etc.).

Unterstützt werden Massnahmen zu deren Einführung eine finanzielle Unterstützung notwendig ist. Für sinnvolle Massnahmen, die eine dauernde finanzielle Unterstützung benötigen, muss die Finanzierung ausserhalb des Programms nachhaltige Ressourcennutzung gesucht werden.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Wirkung des Projektes auf drei Ebenen:

¾ ökologische Wirkung; beispielsweise die Reduktion emittierter Stoffe oder Bio-

diversität,

¾ Effizienz; Verhältnis von eingesetzten Stoffen und Energie zur produzierten

Menge Agrarerzeugnisse,