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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

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Erläuterungen zum Gesetzestext

Artikel 36b Milchkaufverträge

Absatz 1

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung dürfen die Mitglieder einer Produzentenorganisation ihre Milch auch der eigenen Organisation verkaufen. Ohne diese Ergänzung dürfte die Produzentenorganisation lediglich die in Verbindung mit Artikel 36a LwG vorgesehene Mengenregelung durchführen. Die Zusammenfassung des Milchangebots zur Erlangung einer stärkeren Verhandlungsposition bei den Verkaufsverhandlungen wäre so nicht möglich. An Stelle der Milchproduzenten oder der einzelnen Produzentengemeinschaft kann die Produzentenorganisation die Verkaufsverhandlungen mit den potentiellen Milchverwertern führen, sofern sie als Milchkäuferin auftritt.

Weiter ermöglicht die vorgeschlagene Ergänzung, dass Produzenten ihre Milch auch nach dem Ausstieg aus der Kontingentierung nicht nur einem regionalen, sondern auch einem örtlichen Milchverwerter verkaufen dürfen. Dies ist insbesondere für Lieferanten von Käsereimilch von Bedeutung. Das dort bestehende enge Verhältnis zwischen Käser und Milchproduzent kann so unverändert weitergeführt werden.

Zusammen mit dem Erfordernis einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr (Abs. 2) bleiben damit der eigentliche Milchhandel bzw. das Entstehen eines Spotmarktes eingegrenzt.

Artikel 37

Ohne produktionslenkende Massnahme ergibt die in Artikel 36 festgeschriebene Pflicht, eine Direktvermarktung vorgängig melden zu müssen, keinen Sinn mehr, zumal die Meldepflicht in Artikel 43 enthalten ist. Artikel 37 und mit ihm der 3. Abschnitt kann folglich aufgehoben werden.

Artikel 44 Qualitätssicherung

Die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 über die Qualität erweisen sich für den Bereich der Milch allgemeinen als genügend. Im Zusammenhang mit der aktuellen Totalrevision des Lebensmittelrechts werden zudem die Hygienevorschriften über Milch und Milchprodukte neu auf das Lebensmittelgesetz abgestützt. Die gesetzliche Grundlage für die Bewilligungspflicht findet sich in Artikel 17a des Lebensmittelgesetzes. Die milchspezifische Bestimmung zur Qualitätssicherung in Form einer Bewilligungspflicht für Milchverarbeiter ist folglich nicht mehr nötig. Artikel 44 kann aufgehoben werden.

Artikel 51bis Verwertung von Schafwolle

Weil die Massnahme aufgehoben werden soll, kann dieser Artikel ersatzlos gestrichen werden. Der Bundesrat wird die Aufhebung auf den 1. Januar 2010 beschliessen.