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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
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Erläuterungen zum Gesetzestext
¾ agronomische Wirkung; beispielsweise Bodenabtrag oder Agrobiodiversität.
Dritte (Kantone, Gemeinden, private Organisationen oder auch Landwirte) haben sich mit einem Anteil von mindestens 20 Prozent der anrechenbaren Kosten am Projekt zu beteiligen. Bestehende regionale Programme zeigen, dass mit der finanziellen Mitbeteiligung die Mittel effizienter eingesetzt werden.
Gewährt der Bund für die gleichen Massnahmen auf der gleichen Fläche auf einer anderen gesetzlichen Basis Beiträge oder Abgeltungen, so werden diese von den anrechenbaren Kosten abgezogen. In einem regionalen oder branchenspezifischen Projekt ist es durchaus sinnvoll oder gar nötig, dass Betriebe beispielsweise an einer ökologischen Vernetzung oder an einem Projekt nach Art. 62a GschG teilnehmen. Es wird verhindert, dass diese Massnahmen doppelt abgegolten werden.
Artikel 78 Grundsatz
Absatz 2
Die im Rahmen der AP 2002 eingeführte, jedoch auf 10 Jahre befristete Möglichkeit Betriebshilfedarlehen auf Grund finanzieller Bedrängnis aus veränderten wirtschaftlichen oder agrarpolitischen Rahmenbedingungen zu gewähren, wird in dauerndes Recht überführt. Mit dieser Massnahme kann einer voraussichtlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Folge der WTO-Abkommen entgegen gewirkt werden.
Artikel 79 Gewährung der Betriebshilfe
Absatz 1 bis
Mit der Möglichkeit bei Betriebsaufgaben entstehende Rückforderungen von Investitionskrediten und Beiträgen in ein Betriebshilfedarlehen umzuwandeln wird der Strukturwandel nicht unnötigerweise behindert oder verzögert.
Artikel 80
Absatz 1
Die Voraussetzungen gelten für Betriebshilfedarlehen nach Artikel 79 Absatz 1, nicht aber für Darlehen nach Absatz 1bis.
Artikel 82 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung
Die Einforderung der rückwirkenden Verzinsung ist administrativ aufwändig und kann die vorzeitige Betriebsaufgabe behindern. Die vorgesehene Änderung erleichtert den Ausstieg aus der Landwirtschaft, vereinfacht den Vollzug und entspricht sinngemäss der Änderung von Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b (Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung bei Investitionshilfen).
Artikel 88 Voraussetzungen für umfassende gemeinschaftliche Massnah-
men
Der bisherige Gesetzestext bezieht sich ausschliesslich auf umfassende gemeinschaftliche Massnahmen. Deshalb wird der Titel entsprechend geändert.