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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

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Erläuterungen zum Gesetzestext

2 Die betroffenen Bundesstellen bringen ihre Auflagen und Bedingungen soweit möglich endgültig in die Programmvereinbarungen ein.

3 Das Verfahren für die Auflage von Projekten, die mit Beiträgen aus Programmvereinbarungen unterstützt werden, richtet sich nach kantonalem Recht.

Während für Einzelprojekte (pauschal oder prozentual zugesichert) weiterhin die heutigen Voraussetzungen von Artikel 97 gelten, ist für Projekte mit Programmvereinbarungen neu Artikel 97a massgebend. Die Kantone sind bereits heute für die Projektgenehmigung zuständig. Sie erwarten vorab im Bereich Natur- und Landschaftsschutz einen grösseren Handlungsspielraum bezüglich der Auflagen und Bedingungen des Bundes sowie eine höhere Sicherheit in der Zuteilung der finanziellen Mittel an die Projekte. Dies soll bei Programmvereinbarungen erreicht werden, indem sich der Bund auf generelle (strategische) Vorgaben beschränkt (z.B. Festlegung von Schwerpunkten im Bereich Natur und Landschaft, jedoch ohne detaillierte Vorschriften) und diese frühzeitig im Aushandlungsprozess mit dem Kanton einbringt. Ausser bei offensichtlich nicht erfassbaren Tatbeständen sollen die Auflagen und Bedingungen beim Abschluss der Programmvereinbarung endgültig festgelegt werden. Zugleich sollen der Zahlungsmodus und die entsprechenden Voraussetzungen bestimmt werden. Mit der Delegation der generellen Zuständigkeit an den Kanton soll auch dessen Verfahren massgebend sein. Dabei ist den auf Bundesebene anerkannten Organisationen das Beschwerderecht einzuräumen.

Umsetzung auf Verordnungsstufe: Durch den Wegfall der Finanzkraftzuschläge mit der Umsetzung der NFA sind sowohl die geforderte Leistung des Kantons als auch die Beitragssätze für die verschiedenen Massnahmen neu festzulegen. Während in Art. 93 Abs. 3 die Leistung eines angemessenen Beitrages des Kantons gefordert wird, legt Art. 95 die maximalen Beitragssätze fest. Es ist vorgesehen, innerhalb der heutigen Beitragssatzspanne in der SVV und in der IBLV für die gemeinschaftlichen Unternehmen den oberen Bereich zu wählen und für die einzelbetrieblichen Massnahmen die untere Limite anzupeilen.

Artikel 98 Bereitstellung der Mittel

Im Zusammenhang mit dem Beschluss des Parlaments zur Einfügung von Art. 93 Abs. 1 Bst. c LwG ging in Art. 98 vergessen, auf diese neue Unterstützungsmöglichkeit zu verweisen. Mit dem Verweis auf Art. 93 Abs. 1 werden alle Beitragsgefässe (Bodenverbesserungen, landwirtschaftlicher Hochbau, Projekte zur regionalen Entwicklung) abgedeckt, die Erwähnung der Artikel 95 und 96 ist nicht mehr nötig.

Artikel 107 Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen

Absatz 1, Buchstaben b und d

Einzelbetrieblich können seit dem 1. Januar 2004 Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c LwG als Massnahme zur Diversifizierung der Tätigkeiten unterstützt werden. Um diese Anlagen wirtschaftlich betreiben zu können, braucht es genügend landwirtschaftliche Biomasse sowie allfällige Co-Substrate. In vielen Fällen ist es daher sinnvoll, wenn einige Betriebe gemeinschaftlich eine Anlage erstellen und betreiben. Investitionen für eine wirtschaftliche Nutzung der überschüssigen Prozesswärme sind ebenfalls unterstützungsberechtigt.