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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

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Erläuterungen zum Gesetzestext

langt aufgrund der fehlenden Einsichtsmöglichkeit in Produktions- und Vermarktungsunterlagen eine durch die widerrechtliche Handlung verletzte Person (Konsument und/oder anderer Produzent). Zur Verfolgung aller widerrechtlichen Weinbezeichnungen und damit nicht bloss bei gewerbsmässigem Handeln ist es daher angezeigt, das Antragsrecht auf das vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragte Kontrollorgan auszuweiten. Eine Analogie zu den geschützten Ursprungsbezeichnungen und den geschützten geographischen Angaben nach Artikel 16 sowie den übrigen Immaterialgüterrechten (Patent-, Design-, Markenschutz- und Urheberrecht), für die der strafrechtliche Schutz als Antragsrecht ausgestaltet ist, drängt sich im Weinbereich nicht auf. Absatz 1 wird im Übrigen redaktionell angepasst.

Gemäss den laufenden Revisionsbestrebungen im Immaterialgüterrecht zur Bekämpfung von Fälschungen wird für gewerbsmässiges Handeln in Absatz 2 das Strafmass den in diesem Bereich vorgeschlagenen Bestimmungen angeglichen und auf fünf Jahre Gefängnis und Busse bis 600 000 Franken erhöht.

Artikel 173 Übertretungen

Absatz 1, Buchstabe i

Der Bundesrat kann nach Artikel 159a seit dem 1. Januar 2004 auch Vorschriften über die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Hingegen fehlt bisher die rechtliche Grundlage, um strafrechtliche Massnahmen zu ergreifen, falls diese Vorschriften nicht eingehalten werden. Mit der Neuformulierung von Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe i wird diese Lücke geschlossen.

Artikel 179 Oberaufsicht des Bundes

Es handelt sich hierbei um eine Präzisierung im französischen Text im Sinne der deutschen Vorlage. Es soll auch aus dem französischen Text klar ersichtlich sein, dass die Beiträge nicht nur zu kürzen oder zu verweigern sind, wenn ein Kanton das Gesetz überhaupt nicht anwendet, sondern auch wenn er es unvollständig oder fehlerhaft vollzieht.

Artikel 181 Kontrolle

Da – auch im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform – nicht feststeht, in welchem Umfang künftig eine Koordination erfolgen soll, ist der Anwendungsbereich von Absatz 1bis offen formuliert, und es werden nicht einzelne Gesetze aufgezählt. Heute stehen im Vordergrund das Landwirtschafts-, Lebensmittel- und Veterinärrecht.

Die Auflagen dieser Gesetze werden unter der Obhut diverser Ämter des Bundes bzw. der Kantone initialisiert und vollzogen. Hinzu kommt, dass zusätzliche Leistungen im Bereich der Label durch Private angeboten und vollzogen werden. Diese verschiedenen Kontrollaktivitäten führen auf den bäuerlichen und anderen kleinen und mittleren Betrieben nicht nur zu grossem administrativem Aufwand, sondern auch zu Kontrolllücken. Solche Lücken in der Kontrolle ergeben sich auch aufgrund der teilweise sehr unterschiedlichen Praxis der kantonalen Vollzugsstellen. Deshalb soll der Bundesrat die Möglichkeit erhalten, die Kontrolltätigkeit aller Vollzugsorgane durch Vorgaben zu vereinheitlichen und auf einander abzustimmen, wie dies schon von verschiedenen Seiten verlangt wurde. Die Kontrollen sollen unter Einbezug des