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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz
Grundsatzes der Selbstkontrolle u.a. risikogerecht, unabhängig und sachkompetent gestaltet sein sowie internationalen Standards genügen.
Artikel 185 Vollzugsdaten
Absätze 5 und 6
Für die Bedürfnisse der landwirtschaftlichen Administration sind Informationssysteme entstanden, die von verschiedenen Vollzugsstellen für ihre eigenen Zwecke aufgebaut worden sind. Diese neue Bestimmung soll dem Bund die Möglichkeit geben, diese unterschiedlichen Systeme zu einer zentralen Agrardatenbank zusammenzufassen, in welcher jeder Vollzugs-Partner seine Daten direkt eingibt und laufend pflegt. Die Vollzugsstellen sollen durch ein Abrufverfahren auf die für sie notwendigen Daten Zugriff haben. In Einzelfällen können zusätzliche Berechtigungen erteilt werden, z.B. für die wissenschaftliche Verwendung von Daten oder im Zusammenhang mit privaten Labelprogrammen.
Il convient de souligner que, depuis plusieurs années, ces données sont aussi exploitées à des fins statistiques, ce qui a permis, à tous les échelons, une réelle économie des ressources nécessaires à la collecte et au traitement des informations de base. La conduite de la politique agricole et l'application de la législation supposent l'existence d'un système statistique cohérent et pertinent.
Die Aufnahme und Bearbeitung von Daten über administrativ- und Strafverfahren und Sanktionen in die Agrardatenbank und deren Weitergabe durch Abrufverfahren an die zuständigen Vollzugsorgane muss, wenn dies für die Erfüllung der Kontroll- und Ermittlungsaufgaben des zuständigen Organs notwendig ist, ebenfalls möglich sein. Dafür soll in Absatz 6 die formelle Gesetzesgrundlage geschaffen werden.
Der Bundesrat wird zur Wahrung der Datensicherheit gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) auf Verordnungsstufe u.a. die Verantwortung für den Datenschutz, die Erhebung, die Erfassung, die Weitergabe und Verwendung der Daten, sowie die Zugriffsberechtigungen im Einzelnen regeln.
Artikel 187c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Absatz 1
Dieser Absatz regelt die Vinifikation sowie die Vermarktung der Weine der Jahrgänge bis und mit 2007.
Absatz 2
Es ist vorgesehen, das Versteigerungsverfahren für die Verteilung des Teilzollkontingentes Kartoffeln in zwei Etappen einzuführen. Für die Einfuhr im Jahr 2008 soll die eine Hälfte des Teilzollkontingentes nach bisherigem Recht (Inlandleistung) verteilt und die andere Hälfte versteigert werden. So kann den Importeuren ihre für die Periode Juli 2006 bis Juni 2007 ausgewiesene Inlandleistung noch angerechnet werden.
Absatz 3
Um die pauschale Abgeltung zur Verarbeitung der Zuckerrübenernte 2008 auch nach Inkrafttreten (1. Januar 2009) der neuen Marktordnung ausrichten zu können,