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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

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BESONDERER TEIL 2: Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliches Pachtrecht

Erhöhung der Gewerbegrenze

Eine wichtige Änderung des BGBB ist die Erhöhung des Mindestarbeitsbedarfs, damit ein Landwirtschaftsbetrieb als Gewerbe anerkannt wird. Gemäss dem Vorentwurf sind neu mindestens 1,25 Standardarbeitskräfte nötig. Der gegenwärtige Mindestbedarf von 0,75 Standardarbeitskräften ist zu niedrig, um die Zielsetzungen der Agrarpolitik 2011 zu erreichen. Die kantonale Gesetzgebung gibt den Kantonen indessen weiterhin die Möglichkeit, diesen Grenzwert herabzusetzen. Die Mindestgrösse wird allerdings auf 0,75 Standardarbeitskräfte angehoben.

Die Erhöhung der Mindestgrösse für das landwirtschaftliche Gewerbe ist in der Vernehmlassung zur Agrarpolitik 2007 abgelehnt worden. Angesichts des wirtschaftlichen Drucks und der anhaltenden Kritik an der Bewirtschaftung kleinerer Landwirtschaftsbetriebe durch Personen mit einem andern Beruf wird der Vorschlag hiermit erneut unterbreitet.

Ein landwirtschaftliches Gewerbe kann aufgrund der erbrechtlichen Bestimmungen und des Vorkaufsrechts im BGBB innerhalb der Familie zum Ertragswert übernommen werden. Die Übernahme zum Ertragswert ist auch für kleine Betriebe attraktiv. Die heutige Technik erlaubt die extensive Bewirtschaftung solcher Betriebe, beispielsweise nach Aufgabe der Milchproduktion, neben der Ausübung eines andern Berufs. Das entsprechende Land steht dann nicht zur Verfügung für das Wachstum der Haupterwerbsbetriebe, das zur Erhaltung des Einkommens notwendig wäre. Ausserdem wird der Konkurrenzkampf unter den Bauern härter, wenn die Übernehmer kleiner Betriebe weitere Flächen kaufen oder pachten wollen, was auch bei Nebenerwerbsbetrieben durchaus üblich ist.

Das Recht auf Übernahme eines kleinen Gewerbes zum Ertragswert ist auch aus privatrechtlicher Sicht bedenklich, wenn der Betrieb anschliessend extensiviert und neben der Ausübung eines andern Berufs bewirtschaftet werden kann. Der landwirtschaftliche Ertragswert einschliesslich Wohnhaus ist in der Regel sehr viel niedriger als der Preis, den beispielsweise ein Geschwister für den Kauf eines Einfamilienhauses bezahlen muss. Die untere Grenze für das landwirtschaftliche Gewerbe nach Artikel 7 BGBB soll deshalb angehoben werden auf das Arbeitsvolumen eines Haupterwerbsbetriebs, nämlich 1,25 Standardarbeitskräfte. Diese Erhöhung tritt automatisch auch für die Abgrenzung der Gewerbe im Pachtrecht ein, weil das LPG für die Definition des Gewerbes auf das BGBB verweist. Aus ähnlichen Überlegungen wie im Bodenrecht ist sie auch im Pachtrecht gerechtfertigt. Dagegen erfordert die Erhöhung eine neue Festsetzung der unteren Grenze, ab welcher ein Betrieb einen landwirtschaftsnahen Nebenbetrieb aufnehmen kann, im Raumplanungsgesetz. Bisher verwies diese Bestimmung auf das landwirtschaftliche Gewerbe, was bei einer unteren Grenze von 0,75 SAK sinnvoll war. Die Bewirtschafter solcher Betriebe sind in aller Regel auf einen ausserbetrieblichen Erwerb angewiesen. Die Grenze für die Aufnahme eines Nebenbetriebs im Raumplanungsgesetz soll deshalb nicht angehoben werden. Dadurch wird bezüglich der Definition des landwirtschaftlichen Gewerbes das RPG vom BGBB abgekoppelt. Mit diesen Änderungen entsteht ein kohärentes Konzept für die strukturpolitischen Abgrenzungen im Boden- und Pachtrecht, in der Raumplanung sowie in den Massnahmen zur Strukturverbesserung (Tabelle 44).