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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
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AS ... Entwurf Änderung BGBB
Art. 24b Abs. 1, 1bis (neu), 2 und 4
1 Landwirtschaftliche Betriebe, für deren Bewirtschaftung ein Arbeitsaufkommen von mindestens 0,75 Standardarbeitskräften erforderlich ist, können einen betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb einrichten. Im Berg- und Hügelgebiet können die Kantone diese Möglichkeit auch Betrieben eröffnen, für deren Bewirtschaftung ein geringeres Arbeitsaufkommen, mindestens aber ein solches von 0,5 Standardarbeitskräften erforderlich ist. Die Anforderung nach Artikel 24 Buchstabe a muss nicht erfüllt sein.
1bis Der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb muss in bestehenden Bauten und Anlagen eingerichtet werden, die für die Landwirtschaft nicht mehr benötigt werden. Steht dafür in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung, so dürfen massvolle Erweiterungen zugelassen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
2 Der Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Betriebs oder von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden.
4 Der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb und der landwirtschaftliche Hauptbetrieb bilden eine untrennbare Einheit. Die Bewilligung fällt dahin, sobald die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Die zuständige Behörde stellt dies durch Verfügung fest und trifft die notwendigen Anordnungen. Sie kann einem andern Landwirtschaftsbetrieb die Weiterführung des Nebenbetriebs bewilligen, sofern dieser die Bewilligungsvoraussetzungen dieses Artikels erfüllt und ihm die entsprechenden Bauten und Anlagen zu Eigentum übertragen werden.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.