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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
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Entwurf Änderung LPG AS ...
Art. 38
Aufgehoben
Art. 40 Abs. 2
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 42
Aufgehoben
Art. 43
Aufgehoben
Art. 44 Abs. 1 und 3
1 Die Bewilligungsbehörde entscheidet, ob der vereinbarte Pachtzins für das landwirtschaftliche Gewerbe zulässig ist.
3 Sie eröffnet ihren Entscheid den Parteien.
Art. 45 Abs. 1
1 Die Vereinbarung über den Pachtzins eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist nichtig, soweit dieser das durch die Behörde festgesetzte Mass übersteigt.
Gliederungstitel vor Art. 45a (neu)
3. Abschnitt : Pachtzins von landwirtschaftlichen Grundstücken
Art. 45a (neu) Missbräuchlicher Pachtzins
1 Ein Pachtzins ist missbräuchlich, wenn der Verpächter einen übersetzten Ertrag aus dem Pachtgegenstand erzielt.
2 Er ist in der Regel nicht missbräuchlich, wenn er:
a. im Rahmen der regional üblichen Pachtzinse liegt;
b. durch zusätzliche Vorteile, die dem Pächter durch die Pacht des Grundstücks entstehen, begründet ist;
c. durch besondere Ausgaben des Verpächters für den Unterhalt oder die Verbesserung des Pachtgegenstands begründet ist.
Art. 45b (neu) Erhöhung des Pachtzinses
Der Verpächter kann dem Pächter innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist schriftlich eine Erhöhung des Pachtzinses für ein landwirtschaftliches Grundstück auf Beginn der neuen Pachtdauer mitteilen. Auf Verlangen ist die Erhöhung zu begründen.