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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

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AS ... Entwurf Änderung LwG

Art. 169 Abs. 2 (neu)

2 Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:

a. Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Bezeichnungen;

b. Einziehung und Vernichtung.

Art. 170 Abs. 3 (neu)

3 Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen.

Art. 172 Vergehen

1 Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geographische Angabe nach Artikel 16 oder eine Kennzeichnung oder Klassierung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 100'000 Franken bestraft. Das Antragsrecht steht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragten Kontrollorgan zu.

2 Wer gewerbsmässig handelt, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu 600'000 Franken.

Art. 173 Abs. 1 Bst. i.

i. die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 oder die Verwendungsvorschriften, -beschränkungen oder –verbote nach Artikel 159a nicht einhält;

Art. 179 Abs. 2 erster Satz (betrifft nur den französischen Text)

Art. 181 Abs. 1 und 1bis (neu)

1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.

1bis Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit beim Vollzug dieses Gesetzes und von weiteren die Landwirtschaft betreffenden Gesetzen eine einheitliche, gemeinsame und aufeinander abgestimmte Kontrolltätigkeit und der notwendige Informationsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen gewährleistet ist.