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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

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Entwurf Änderung BGBB AS ...

dem die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um es persönlich zu leiten.

2Aufgehoben

Art. 58 Abs. 2

2 Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot). Für Rebgrundstücke beträgt diese Mindestfläche 15 Aren. Die Kantone können grössere Mindestflächen festlegen.

Art. 62 Bst. f

Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb:

f. zum Zweck der Grenzbereinigung oder der Grenzverbesserung;

Art. 63 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2

Aufgehoben

Art. 64 Abs. 1 Bst. f

Aufgehoben

Art. 66

Aufgehoben

Art. 69

Aufgehoben

4. Titel (Art. 73-79)

Aufgehoben

II

Art. 92

5. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 19798 über die Raumplanung wird wie folgt geändert:

8 SR 700