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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
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Entwurf Änderung BGBB AS ...
dem die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um es persönlich zu leiten.
2Aufgehoben
Art. 58 Abs. 2
2 Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot). Für Rebgrundstücke beträgt diese Mindestfläche 15 Aren. Die Kantone können grössere Mindestflächen festlegen.
Art. 62 Bst. f
Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb:
f. zum Zweck der Grenzbereinigung oder der Grenzverbesserung;
Art. 63 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
Aufgehoben
Art. 64 Abs. 1 Bst. f
Aufgehoben
Art. 66
Aufgehoben
Art. 69
Aufgehoben
4. Titel (Art. 73-79)
Aufgehoben
II
Art. 92
5. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 19798 über die Raumplanung wird wie folgt geändert:
8 SR 700