Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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Kapitalband im Regelfall darauf verzichtet werden kann, muss eine solche bei der genehmigten Kapitalherabsetzung stets vor der Herabsetzung durchgeführt werden. Gemäss dem Verweis in Artikel 653s Absatz 1 kommt hier die entsprechende Bestimmung bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung zur Anwendung (Art. 653l; s. vorne Ziff. 3.1.16, 3.1.19). In diesem Bereich ist das Kapitalband flexibler ausgestaltet als die genehmigte Kapitalherabsetzung. Der Grund für diesen Unterschied ist konzeptioneller Natur. Beim Kapitalband dient das Basiskapital als Sperrziffer für die Gläubigerinnen und Gläubiger. Dem ausgegebenen Aktienkapital kommt dagegen keine entsprechende Funktion zu (s. vorne Ziff. 2.3.2, 3.1.19). Im Unterschied dazu hält das ausgegebene Aktienkapital bei der genehmigten Kapitalherabsetzung seine herkömmliche Schutzfunktion bei, weshalb die entsprechenden Schutzmechanismen bei seiner Herabsetzung im Hinblick auf die Wahrung der Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger zur Anwendung gelangen müssen.