Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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Der Verwaltungsrat muss – wie bisher – die Statuten nach jeder Erhöhung des Aktienkapitals entsprechend anpassen. Die Statutenänderung muss innerhalb von dreissig Tagen seit dem Beschluss durch den Verwaltungsrat über die Statutenänderung beim Handelregister angemeldet werden (Art. 652k Abs. 1 und 2).

Nach Ablauf der für die Durchführung der Kapitalerhöhung festgelegten Frist streicht der Verwaltungsrat die Bestimmung über die genehmigte Kapitalerhöhung aus den Statuten. Neu ist – wie beim Kapitalband – eine öffentliche Beurkundung der Statuten in diesem Fall nicht mehr erforderlich (Art. 652k Abs. 3; s. auch Art. 653s Abs. 4, 653s sowie vorne Ziff. 3.1.18).

3.16.2 Art. 653s, 653t, 653u: Genehmigte Kapitalherabsetzung

Bei der genehmigten Kapitalherabsetzung handelt es sich um ein neues Rechtsinstitut, dass den Gesellschaften bei der Herabsetzung des Aktienkapitals mehr Spielraum verschaffen soll (s. vorne Ziff. 2.3.3).

Die genehmigte Kapitalherabsetzung gleicht in ihrer Ausgestaltung der genehmigten Kapitalerhöhung (Art. 653s; s. vorne Ziff. 3.16.1). So kann die Generalversammlung den Verwaltungsrat für eine Dauer von maximal 5 Jahren ermächtigen, das Aktienkapital bis zu einem bestimmten Betrag herabzusetzen. Die Einführung der genehmigten Kapitalherabsetzung verlangt wie der Beschluss über das Kapitalband und über die genehmigte Kapitalerhöhung ein qualifiziertes Mehr (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 4). Die Dauer der Frist zur Anmeldung des Beschlusses und ihr Beginn ist gleich geregelt wie beim Kapitalband und bei der genehmigten Kapitalerhöhung. Dasselbe gilt auch für die Erneuerung des Beschusses über die genehmigte Kapitalherabsetzung nach Ablauf der Ermächtigungsfrist, den Maximalbetrag, um den das Kapital herabgesetzt werden darf, und die Frist zur Anmeldung des Generalversammlungsbeschlusses (Art. 653s, 653t; für Einzelheiten s. vorne Ziff. 3.1.18, 3.16.1).

Sehen die Statuten nichts Gegenteiliges vor, so entscheidet der Verwaltungsrat frei über die Art und Weise der Kapitalherabsetzung und die Verwendung der frei gewordenen Mittel (Art. 653t). Die Vorschrift entspricht der Regelung beim Kapitalband für die Herabsetzung des Kapitals innerhalb des Kapitalbands (Art. 653t; s. vorne Ziff. 3.1.19).

Auch in andern Bereichen des Verfahrensablaufs sind die genehmigte Kapitalherabsetzung und das Kapitalband ähnlich geregelt: Der Verwaltungsrat muss nach jeder Herabsetzung die Statuten anpassen. Der Herabsetzungsbeschluss des Verwaltungsrats ist öffentlich zu beurkunden. Die Frist zur Anmeldung des Beschusses beim Handelsregisteramt beträgt dreissig Tage. Nach Ablauf der Dauer der Ermächtigung durch die Generalversammlung streicht der Verwaltungsrat die entsprechende Statutenklausel. Ein öffentliche Beurkundung der Statuten ist diesfalls nicht erforderlich (Art. 653u;

s. vorne Ziff. 3.1.19).

Ein entscheidender Unterschied zum Kapitalband besteht allerdings im Hinblick auf die Durchführung der Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger: Während beim